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→§ 23 Arbeitsgemeinschaften
== 5. Unterabschnitt - Arbeitsgemeinschaften ==
===§ 23 Arbeitsgemeinschaften*===
:(1)<sup>1</sup>Im Landesverband Brandenburg können Arbeitsgemeinschaften, die Parteiausschüsse gemäß § 12 Parteiengesetz sind, gebildet werden. <sup>2</sup>Eine Arbeitsgemeinschaft ist eine Gemeinschaft von Piraten und/oder engagierten Nichtparteimitgliedern, die eine gemeinsame Aufgabe auf Dauer durchführen. <sup>3</sup>Sie hat mindestens drei Mitglieder.
:(6) <sup>1</sup>Eine Arbeitsgemeinschaft gilt als aufgelöst, wenn sie weniger als drei Mitglieder hat. <sup>2</sup>Eventuelle Finanzmittel fallen der Kasse des Landesverbandes zu.
Parteifähigkeit SG
= Abschnitt 3 - ''Willensbildung'' =