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Änderungen
→§ 26 Urabstimmungen
:(5) Durchführung einer Urabstimmung per Briefwahl:
:5.1. <sup>1</sup>ird Wird eine Briefwahl durchgeführt, bestimmt der Landesvorstand durch Beschluss, oder bei dessen Handlungsunfähigkeit der erste Antragsteller, einen Wahlleiter, der das Wahlverfahren leitet.<sup>2</sup>Der Wahlleiter bestimmt eine Frist, bis zu deren Ablauf die Wahlbriefe an eine zu bestimmende Adresse eingesandt werden müssen, um bei der Urabstimmung berücksichtigt zu werden. <sup>2</sup>Diese Frist darf frühestens 4 Wochen nach Versand der Urabstimmungsunterlagen an die Mitglieder ablaufen. Für die Frsitwahrung Fristwahrung gilt das Datum des Poststempels.
:5.2. <sup>1</sup>Der Wahlleiter versendet die Urabstimmungsunterlagen in einem verschlossen Umschlag. <sup>2</sup>Dieser enthält:
::a) den Stimmungzettel Stimmzettel mit den Ankreuzmöglichkeiten Ja, Nein und Enthaltung,
::b) einen Abstimmungsumschlag,
::c)einen Teilnahmeschein, auf dem die Mitgliedsnummer anzugeben ist.
:5.3. <sup>1</sup>Der Abstimmende trifft seine Entscheidung auf dem Stimmzettel, verschließt ihn in dem Abstimmungsumschlag und fügt den Teilnahmeschein unter Angabe seiner Mitgliedsnummer bei; beide werden vom Mitglied in einem einfachen Briefumschlag an die vom Wahlleiter bezeichnete Adresse geschickt. <sup>2</sup>Das Porto für die Rücksendung ist vom Mitglied zu entrichten. <sup>3</sup>Wer wegen einer körperlichen Behinderung nicht in der Lage ist, die Briefwahl persönlich zu vollziehen, kann sich der Hilfe einer Person seines Vertrauens (Hilfsperson) bedienen.
:5.4. <sup>1</sup>Die eingegangen Urabstimmungsunterlagen werden in Teilnahmescheine und Abstimmungsumschläge getrennt. <sup>2</sup>''Die Teilnahmescheine und Postumschläge werden getrennt erfasst, um die Zulässigkeit der jeweiligen Stimmabgabe festzustellen. '' <sup>3</sup>Sodann werden die Wahlumschläge geöffnet, die Stimmungzettel ausgewertet, die Stimmen gezählt und das Stimmergebnis in
::- Ja-Stimmen
::- Nein-Stimmen
:(6) Die Kosten der Urabstimmung trägt der Landesverband.
Die Teilnahmescheine und Postumschläge werden getrennt erfasst, um die Anzahl der abgegebenen Stimmen festzustellen. Briefumschläge mit einem Poststempel, der nach Fristablauf datiert, werden nicht berücksichtigt. Sie werden ungeöffnet bis zum nächsten Landesparteitag aufbewahrt.
===§ 27 Satzung und Programm===