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Benutzer:Nr 75:in spe/asdf

1.499 Bytes hinzugefügt, 21:20, 21. Dez. 2010
§ 26 Urabstimmungen
::a) den Stimmzettel mit den Ankreuzmöglichkeiten Ja, Nein und Enthaltung,
::b) einen Abstimmungsumschlag,
::c) einen Teilnahmeschein, auf  :Die verwendeten Stimmzettel und Abstimmungsumschläge müssen alle gleicher Art und Größe sein. Der Teilnahmeschein vom Wahlleiter nicht mit einer Mitgliedsnummer versehen, sie ist vom Mitglied selbst einzutragen. Auf dem Teilnahmeschein befindet sich der Text: '':Hiermit versichere ich den Stimmzettel selbst gekennezeichnet zu haben. Zur Glaubhaftmachung habe ich meine Mitgliedsnummer dazugeschrieben.''  :''Aufgrund einer körperlichen Behinderung des Abstimmenden habe ich den Stimmzettel als Hilfsperson gemäß dem dem Willen des Abstimmenden gekennzeichnet. Zur Glaubhaftmachung habe ich seine Mitgliedsnummer dazugeschrieben.''  :Darunter befinden sich Felder für die Mitgliedsnummer anzugeben istund die Unterschrift
:5.3. <sup>1</sup>Der Abstimmende trifft seine Entscheidung auf dem Stimmzettel, verschließt ihn in dem Abstimmungsumschlag und fügt den Teilnahmeschein unter Angabe seiner Mitgliedsnummer bei; beide werden vom Mitglied in einem einfachen Briefumschlag an die vom Wahlleiter bezeichnete Adresse geschickt. <sup>2</sup>Das Porto für die Rücksendung ist vom Mitglied zu entrichten. <sup>3</sup>Wer wegen einer körperlichen Behinderung nicht in der Lage ist, die Briefwahl persönlich zu vollziehen, kann sich der Hilfe einer Person seines Vertrauens (Hilfsperson) bedienen.
:5.4. <sup>1</sup>Die Der Wahlleiter prüft anhand der Briefumschläge, ob die Stimmabgabe fristgemäß eingegangen Urabstimmungsunterlagen ist. Briefumschläge mit einem Poststempel, der nach Fristablauf datiert, werden nicht berücksichtigt. Sie werden ungeöffnet bis zum nächsten Landesparteitag aufbewahrt.:Danach öffnet er die Briefumschläge einzeln und prüft anhand der Teilnahmescheine, ob der Teilnehmende versichert hat, den Stimmzettel selbst ausgefüllt zu haben Die Anzahl der Teilnehmer, die die Versicherung nicht abgegeben haben, wird in dem Urabstimmungsprotokoll vermerkt.:Briefumschläge, Teilnahmescheine und Abstimmungsumschläge Wahlumschläge werden getrenntvon einander bis zum nächsten Landesparteitag aufbewahrt; ihre Anzahl ist im Urabstimmungsprotokoll zu vermerken. <sup>2</sup>''Die Teilnahmescheine und Postumschläge Abstimmungsunterlagen ohne Versicherung des Absenders werden gesondert aufbewahrt; ihre Abstimmungsumschläge werden getrennt erfasst, um die Zulässigkeit der jeweiligen Stimmabgabe festzustellennie geöffnet.'' <sup>3</sup>:Sodann werden die Wahlumschläge geöffnet, und die Stimmungzettel ausgewertet, Stimmzettel ausgezählt. In einem Urabstimmungsprotokoll sind die Stimmen gezählt und das Stimmergebnis inAnzahl der::- Ja-Stimmen,::- Nein-Stimmen,::- Enthaltungen.::- Leere Ungültige Stimmzettelniederzulegen. ::- Ungültige Stimmzettel (das Ungültig sind alle Stimmzettel, wo auf denen der Abstimmungswille nicht eindeutige eindeutig erkennbar ist) oder die leer sind. Abschließend bestätigt der Wahlleiter seiner Unterschrift unter das Urabstimmungsprotokoll, dass er die Urabstimmung ordnungsgemäß und obiger Bestimmungen durchgeführt hat.
:ausgewertet.
:5.5. <sup>1</sup>Entscheidungen werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefällt. <sup>2</sup>Die Urabstimmung ist gültig, wenn sich mindestens 30% der stimmberechtigten Mitglieder des Landesverbandes beteiligt haben.
:(6) Die Kosten der Urabstimmung trägt der Landesverband.
*Die Teilnahmescheine und Postumschläge werden getrennt erfasst, um die Anzahl der abgegebenen Stimmen festzustellen. Briefumschläge mit einem Poststempel, der nach Fristablauf datiert, werden nicht berücksichtigt. Sie werden ungeöffnet bis zum nächsten Landesparteitag aufbewahrt.*
===§ 27 Satzung und Programm===
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