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Änderungen
→§ 26 Urabstimmungen
:(6) Die Bewerberaufstellung zu Kommunalwahlen nach dem Brandenburgischen Kommunalwahlgesetz regeln die Gliederungen unterhalb des Landesverbandes selbst.
===§ 26 Urabstimmungen**===
:(1) Mit Ausnahme der durch Gesetz oder diese Satzung ausschließlich einem Organ vorbehaltenen Angelegenheiten, kann eine Urabstimmung zu allen Fragestellungen, den Landesverband betreffend, durchgeführt werden.