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Benutzer:Nr 75:in spe/asdf

36 Bytes hinzugefügt, 22:09, 21. Dez. 2010
§ 26 Urabstimmungen
:5.1. <sup>1</sup>Wird eine Briefwahl durchgeführt, bestimmt der Landesvorstand durch Beschluss, oder bei dessen Handlungsunfähigkeit der erste Antragsteller, einen Wahlleiter, der das Wahlverfahren leitet.<sup>2</sup>Der Wahlleiter bestimmt eine Frist, bis zu deren Ablauf die Wahlbriefe an eine zu bestimmende Adresse eingesandt werden müssen, um bei der Urabstimmung berücksichtigt zu werden. <sup>2</sup>Diese Frist darf frühestens 4 Wochen nach Versand der Urabstimmungsunterlagen an die Mitglieder ablaufen. Für die Fristwahrung gilt das Datum des Poststempels.
:5.2. <sup>1</sup>Der Wahlleiter versendet die Urabstimmungsunterlagen in einem verschlossen Umschlagan die stimmberechtigten Mitglieder. <sup>2</sup>Dieser enthält:
::a) den Stimmzettel mit den Ankreuzmöglichkeiten Ja, Nein und Enthaltung,
::b) einen Abstimmungsumschlag,
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