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Benutzer:Nr 75:in spe/asdf

7 Bytes hinzugefügt, 22:36, 21. Dez. 2010
§ 26 Urabstimmungen**
:5.5. <sup>1</sup>Entscheidungen werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefällt. <sup>2</sup>Die Urabstimmung ist gültig, wenn sich mindestens 30% der stimmberechtigten Mitglieder des Landesverbandes beteiligt haben.
:(6) Die Kosten der Urabstimmung trägt der Landesverband. Ein ordentlich einberufener Parteitag kann beschließen, die Abstimmungsunterlagen einer Briefwahl zu vernichten, wenn hierüber sofern diesbezüglich kein Schiedsgerichtsverfahren anhängig ist.
===§ 27 Satzung und Programm===
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