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Benutzer:Nr 75:in spe/asdf

39 Bytes hinzugefügt, 14:15, 22. Dez. 2010
§ 26 Urabstimmungen**
:Ungültig sind alle Stimmzettel, auf denen der Abstimmungswille nicht eindeutig erkennbar ist oder die leer sind. Abschließend bestätigt der Wahlleiter mit seiner Unterschrift unter das Urabstimmungsprotokoll, dass er die Urabstimmung ordnungsgemäß und gemäß obiger Bestimmungen durchgeführt hat.
:(6) Entscheidungen werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefällt, sofern für den Abstimmungsgegenstand in dieser Satzung nichts anderes vorgesehen ist. <sup>2</sup>Die Urabstimmung ist gültig, wenn sich mindestens 30% der stimmberechtigten Mitglieder des Landesverbandes beteiligt haben; § 27 dieser Satzung bleibt unberührt.
:(7) <sup>1</sup>Die weiteren Kosten der Urabstimmung trägt der Landesverband. <sup>2</sup>Ein ordentlich einberufener Parteitag kann beschließen, die Abstimmungsunterlagen einer Briefabstimmung zu vernichten, sofern diesbezüglich kein Schiedsgerichtsverfahren anhängig ist.
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