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Benutzer:Nr 75:in spe/asdf

47 Bytes hinzugefügt, 15:04, 22. Dez. 2010
§ 26 Urabstimmungen**
:5.3. <sup>1</sup>Der Abstimmende trifft seine Entscheidung auf dem Stimmzettel, verschließt ihn in dem Abstimmungsumschlag und fügt den Teilnahmeschein unter Angabe seiner Mitgliedsnummer bei; beide werden vom Mitglied in einem einfachen Briefumschlag an die vom Wahlleiter bezeichnete Adresse geschickt. <sup>2</sup>Das Porto für die Rücksendung ist vom Mitglied zu entrichten. <sup>3</sup>Wer wegen einer körperlichen Behinderung nicht in der Lage ist, die Briefabstimmung persönlich zu vollziehen, kann sich der Hilfe einer Person seines Vertrauens (Hilfsperson) bedienen.
:5.4. <sup>1</sup>Die Auszählung erfolgt parteiöffentlich , wobei das Abstimmungsgeheimnis zu wahren ist, und ist vom Wahlleiter mindestens eine Woche vorher anzukündigen. <sup>2</sup>Der Wahlleiter prüft anhand der Briefumschläge, ob die Stimmabgabe fristgemäß eingegangen ist. <sup>3</sup>Briefumschläge mit einem Poststempel, der nach Fristablauf datiert, werden nicht berücksichtigt. <sup>4</sup>Sie gelten als nicht abgegeben und werden ungeöffnet aufbewahrt. <sup>5</sup>Die Anzahl der fristgerechten und nicht fristgerechten Briefumschläge wird in einem Urabstimmungsprotokoll vermerkt.
:<sup>6</sup>Danach öffnet er die Briefumschläge einzeln und prüft anhand der Teilnahmescheine, ob der Teilnehmende versichert hat, den Stimmzettel selbst ausgefüllt zu haben. <sup>7</sup>Die Anzahl der Absender, die die Versicherung nicht abgegeben haben, wird in dem Urabstimmungsprotokoll vermerkt. Ihre Stimmen gelten als nicht abgegeben und werden gesondert aufbewahrt; ihre Abstimmungsumschläge werden nie geöffnet.
:<sup>8</sup>Briefumschläge, Teilnahmescheine und Abstimmungsumschläge werden getrennt von einander aufbewahrt; ihre Anzahl ist im Urabstimmungsprotokoll zu vermerken.
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