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Potsdam/Satzungsentwurf/2010-11-07

48 Bytes hinzugefügt, 21:11, 1. Feb. 2011
K
§ 7 Der Stadtparteitag
'''(11) Der Stadtparteitag wählt mindestens <s>einen</s><u>zwei</u> <s>Kassen-</s><u>Rechnungs</u>prüfer <s>für ein Jahr, der</s><u>die</u> den finanziellen Teil des Tätigkeitsberichtes des Stadtvorstandes vor der Entlastung überprüfen. Das Ergebnis der Prüfung wird dem Parteitag verkündet und zu Protokoll genommen. Danach <u>sind die</u> <s>ist der Kassen-</s><u>Rechnungs</u>prüfer aus <s>seiner</s><u>ihrer</u> Funktion entlassen.'''
'''<u>(11a) Ferner wählt der Stadtparteitag zwei Kassenprüfer für ein Jahr, die die notwendigen Unterlagen unterjährig zu prüfen haben. Der Kassenwart stellt diese den Kassenprüfern auf Anforderung zur Verfügung. Die Kassenprüfer berichten dem Stadtparteitag.</u>'''
'''<s>Der Kassierer stellt dem Kassenprüfer die notwendigen Unterlagen mindestens zwei Wochen vorher zur Verfügung.</s>'''
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