* Bitte folgendes auch zu beachten: Steuerlich abzugsfähig sind Mitgliedsbeiträge und Spenden.
* Eine steuerbegünstigte Körperschaft, die eine Zuwendung empfangen hat und zur Erteilung von Zuwendungsbestätigungen berechtigt ist, hat dem Spender auf Verlangen grundsätzlich die Bestätigung unter Verwendung der vorgeschriebenen Muster zu erteilen.
===Vereinfachte Spendenquittung=== * Als Nachweis bei Zuwendungen unter 200€ muss keine separate Zuwendungsbestätigung erstellt werden, es genügt der Bareinzahlungsbeleg oder die Buchungsbestätigung eines Kreditinstituts, wenn: die Zuwendung 100 Euro nicht übersteigt und der Empfänger eine politische Partei im Sinne des § 2 des Parteiengesetzes ist und bei Spenden der Verwendungszweck auf dem vom Empfänger hergestellten Beleg aufgedruckt ist. * ''(Quelle: Vereine und Steuern / Land Brandenburg)''Kreditinstitutes