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Benutzer:Nr 75:in spe/asdf

2 Bytes hinzugefügt, 16:17, 6. Mär. 2011
§ 4 Ordnungsmaßnahmen
:(1) Verstößt ein Pirat gegen Satzungsbestimmungen oder gegen Grundsätze oder Ordnung der Piratenpartei Deutschland und fügt ihr damit Schaden zu, so können folgende Ordnungsmaßnahmen verhängt werden: Verwarnung, Verweis, Enthebung von einem Parteiamt.
:(2) <sup>1</sup>Die in Absatz 1 genannten Ordnungsmaßnahmen werden vom Regionalvorstand angeordnet. <sup>2</sup>Über ein Verhalten, das der Sanktionierung durch die Ordnungsmaßnahme , der Aberkennung der Fähigkeit ein Parteiamt zu bekleiden , oder die des Ausschlusses aus der Piratenpartei Deutschland bedarf, ist dem Landesvorstand zu berichten, der darüber entscheidet, ob diese Ordnungsmaßnahme verhängt oder bei dem zuständigen Schiedsgericht beantragt wird.
:(3) Der Einspruch gegen die Enthebung von einem Parteiamt hat zur Folge, dass die Ordnungsmaßnahme bis zur abschließenden Entscheidung des Schiedsgerichtes keine Wirkung entfaltet.
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