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Benutzer:Nr 75:in spe/asdf

2 Bytes hinzugefügt, 16:24, 6. Mär. 2011
§ 4 Ordnungsmaßnahmen
:(5) Die Gliederungen unterhalb des Regionalverbandes können entsprechende Bestimmungen in ihre Satzungen aufnehmen.
:(6) <sup>1</sup>Zu Ordnungsmaßnahmen gegenüber nachgeordneten Gebietsverbänden ist der Regiolvorstand Regionalvorstand nicht befugt. <sup>2</sup> Abs 2 Satz 2 findet entsprechende Anwendung
:(7) Gegen Ordnungsmaßnahmen nach den Absätzen 1 und 5 wird die Anrufung eines Schiedsgerichtes sowie die Berufung an ein Schiedsgericht höherer Stufe nach Maßgabe der Schiedsgerichtsordnung im Abschnitt C der Bundessatzung in der jeweils geltenden Fassung gewährleistet.
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