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Benutzer:Nr 75:in spe/asdf

3 Bytes entfernt, 16:27, 6. Mär. 2011
§ 15 Pflichten der Inhaber von Parteiämtern
===§ 15 Pflichten der Inhaber von Parteiämtern ===
:(1) Die §§ 29, 30 und 31 der Landessatzung in der jeweils geltenden Fassung finden entsprechende Anwendung. Die Datenschutz-Richtlinie des Landesverbandes iSd § 30 Absatz 3 findet unmittelbare Anwendung.
 
 
 
===§ 16 Inkrafttreten===
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