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→TOP 3 Stellungnahme Antrag 2011-15
Davon zu unterscheiden, sind die Fragen, ob es ein „Abwehrrecht“ von Mitgliedern (des Landesverbandes/ Gesamtpartei) gegen eine Verbands-Gründung in Gebieten, in denen keine Gliederung existiert, gibt oder ob sich das Tätigkeitsgebiet einer Gliederung sich auch auf Gebiete beziehen kann, in denen (noch) keine stimmberechtigten Mitglieder vorhanden sind.
Vorauszusetzen ist lediglich, dass auf das gesamte Tätigkeitsgebiet der künftigen Gliederung überhaupt (stimmberechtigte) Mitglieder vorhanden sind. Ist dies – wie derzeit in Cottbus – der Fall –, ist die Frage nach der grundsätzlichen rechtlichen Zulässigkeit beantwortet.
Gewichtiger ist die Frage nach der angemessenen Mitwirkungsmöglichkeit, die nach § 7 Abs 1 S 3 PartG zu gewährleisten ist. Gliederungen müssen so beschaffen sein, dass im Hinblick auf ihre Mitgliederzahl und ihre räumliche Ausdehnung eine Partizipation des (E/)einzelnen an der Willensbildung möglich ist. Diese Frage wurde in der AG Satzung umfassend diskutiert und letztlich bejaht. Bei dem künftigen RV Südbrandenburg besteht insbesondere die Gefahr, dass infolge der weiten räumlichen Erstreckung dieser Gliederung, die Partizipationschancen des einzelnen gefährdet sind. Ob die Partizipationschancen gewährleistet werden können, ist eine Abwägungs- und Prognoseentscheidung. Zu berücksichtigen wäre, dass es aufgrund des zweistufigen Landesaufbau Landesaufbaus – in der Bundessatzung wird von einem dreistufigen Ausbau ausgegangen – im Grunde keine Bezirksverbände geben kann. Diese wären aber die natürlichen nächsten Stufen beim Aufbau einer Partei, die zunächst über eine geringe Mitgliederzahl verfügt. Ein Willensbildungsprozess von unten nach oben, könnte bei geringer Mitgliederzahl auch in einer Gliederung von der Größe eines Bezirksverbandes beginnen. Dies ist noch mit dem schlichten Argument zu flankieren, dass ein RV zunächst eine bessere Lösung ist, als gar keine Gliederung Untergliederung in einem Gebiet zur Verfügung zu haben. Zumal das Konzept 'Regionalverband' gerade darauf ausgerichtet ist, die spätere Spaltung in Kreisverbände zu ermöglichen, also kleinteiligere Partizipationsmöglichkeiten erst zu schaffen. Gleichzeitig werden solche nicht ausgeschlossen, da es den Mitgliedern unbenommen ist, Ortsverbände zu gründen. Mit der Gründung wird ferner die Erwartung verbunden, dass der Regionalvorstand in allen Landkreisen des Tätigkeitsgebietes Veranstaltungen durchführt, etwa auch Stammtische initiiert oder Aufstellungsversammlungen zu Kommunalwahlen ausrichtet.