1.207
Bearbeitungen
Änderungen
→§ 6 Wahlen zu Versammlungsämtern
(2) Stellen sich für gleichartige Versammlungsämter, wie das Tagungspräsidium - mit Ausnahme des Versammlungsleiters -, Protokollführer, Wahlhelfer oder Rechnungsprüfer eine passende Zahl von Kandidaten zur Verfügung, so können sie in einer Abstimmung gewählt werden.
(2a3) Die Hauptversammlung kann einer Person mehrere Versammlungsämter übertragen, nicht jedoch dem Versammlungsleiter.
(34) Ämter und Befugnisse der Versammlung enden mit dem Ende der Versammlung; die des Versammlungsleiters mit der Übergabe aller Protokolle an den Regionalvorstand.
====§ 7 Abstimmung====