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Benutzer:Nr 75:in spe/asdfg

890 Bytes hinzugefügt, 12:35, 26. Jun. 2011
§ 10 Wahlen zu Parteiämtern*
(5) Einer Abstimmung nach Abs. 2 bedarf es nicht, wenn die Amtszeit des Kandidaten am Wahltag endet.
====§ 10 Wahlen zu Parteiämtern*====(1) vorbereitete Fassung Padliste; gemeinsame Grundgesamtheit in Satzung unterstelltGewählt ist, wer die Mehrheit der abgegebenen Stimmen auf sich vereinigt. Die Mehrheit der abgegebenen Stimmen umfasst die absolute und die einfache Mehrheit
(2) Organe mit mehreren Mitgliedern können durch Einzelwahl oder Gesamtwahl besetzt werden. Einzelwahl und Gesamtwahl können kombiniert werdenDie einfache Mehrheit im Sinne dieser GO ist das schlichte Überwiegen der abgegebenen Ja-Stimmen, indem ein Teil des Organs durch Einzelwahl gegebenenfalls gegenüber den abgegebenen Nein-Stimmen; Enthaltungen und ein anderer Teil durch Gesamtwahl gewählt wirdungültige Stimmen bleiben unberücksichtigt.
(3) Durch Einzelwahl sollen Die absolute Mehrheit sind mehr als 50 von Hundert der Vorstandsvorsitzendeabgegebenen Stimmen. Können die Wahlberechtigten mehrere Stimmen auf einem Stimmzettel abgeben (Gesamtwahl; Approval-Voting), dessen Stellvertreter indem sie auf diesem für jeden Kandidaten genau eine Kennzeichnung vornehmen können, so wird für die Ermittlung der abgegebenen Stimmen, die Anzahl der abgegebenen Stimmzettel für jeden Kandidaten zugrundegelegt; ausreichend ist, dass mindestens für einen Kandidaten eine Kennzeichnung von einem Wahlberechtigten vorgenommen wird. Ungültige und der Schatzmeister gewählt werdenvollständig leere Stimmzettel bleiben unberücksichtigt.
(4) Organe mit mehreren Mitgliedern können durch Einzelwahl oder Gesamtwahl besetzt werden. Einzelwahl und Gesamtwahl können kombiniert werden, indem ein Teil des Organs durch Einzelwahl und ein anderer Teil durch Gesamtwahl gewählt wird. (5) Durch Einzelwahl sollen der Vorstandsvorsitzende, dessen Stellvertreter und der Schatzmeister gewählt werden. Sonstige gleichartige Ämter sollen durch Gesamtwahl gewählt werden. Die Stimmberechtigten können von ihren Stimmen beliebigen Gebrauch machen.
====§ 11 Offene und geheime Wahl====
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