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→§ 20b Behandlung von konkurrierenden Anträgen
====§ 20b Behandlung von konkurrierenden Anträgen====
(1) Gibt es zwei Anträge, die sich gegenseitig ausschließen, so wird zuvor in einer Stichwahl Vorabstimmung ermittelt, welcher Antrag ausscheidet und welcher einzig zur Abstimmung stehen soll. Der Antrag mit weniger Stimmen gilt als abgelehnt und scheidet aus. Bei Stimmengleichheit wird die Abstimmung Vorabstimmung wiederholt, ; bei erneuter Stimmengleichheit entscheidet das Lossind beide Anträge abgelehnt. Über den siegreichen Erhält ein Antrag die einfache Mehrheit wird dann über ihn zur endgültigen Beschlussfassung abgestimmt.
(2) Gibt es drei oder mehr Anträge, die sich gegenseitig ausschließen, so wird mittels Wahl durch Zustimmung (Approval Voting) in einer Vorabstimmung die Zahl der Anträge zunächst auf zwei reduziert; im Zweifel wird ausgezählt. Dabei werden alle konkurrierenden Anträge zur Wahl gestellt und nur die Zahl der Ja-Stimmen für jeden Antrag gezählt, wobei jeder Berechtigte beliebig vielen Anträgen zustimmen kann. Die Wahl erfolgt nur auf Antrag geheim. Die zwei beiden Anträge mit den höchsten Stimmanteilen werden nach Absatz 1 weiter behandelt. Bei annähernder Stimmengleichheit an der Schwelle wird , unter Ausschluss der sicher weiterkommenden und sicher auszuschließenden Anträge , das Verfahren nach Absatz 2 erneut angewandt, bei wiederholter Stimmengleichheit entscheidet das Los.
(3) Nach Absatz 1 und/oder § 7 dieser GO findet Anwendung. (4) Abweichend von Abs 2 ausgeschiedene Anträge dürfen nicht erneut einzeln zur Abstimmung gestellt kann der Versammlungsleiter zunächst eine Vorabstimmung zwischen denen sich am meisten ähnelnden Anträgen durchführen ''(Vorabstimmung nach Ähnlichkeit)''. Davon soll Gebrauch gemacht werden, wenn die Unterschiede zwischen den Anträgen vorrangig sprachlicher Natur sind.
====§ 21 GO-Anträge====