1.207
Bearbeitungen
Änderungen
→§ 20b Behandlung von konkurrierenden Anträgen
(3) § 7 dieser GO findet Anwendung.
(4) Abweichend von Abs 2 kann der Versammlungsleiter zunächst eine Vorabstimmung zwischen denen sich am meisten ähnelnden Anträgen durchführen ''(Vorabstimmung nach Ähnlichkeit)''. Davon soll Gebrauch gemacht werden, wenn die Unterschiede zwischen den Anträgen vorrangig sprachlicher Natur sind. In der Vorabstimmung nach Ähnlichkeit ausgeschiedene Anträge gelten als abgelehnt.
====§ 21 GO-Anträge====