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AG Technik/Verfahrensverzeichnis

17 Bytes hinzugefügt, 19:47, 9. Aug. 2011
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==Entwurf des Verfahrensverzeihnisses Verfahrensverzeichnisses des LV Brandenburg==
===Verfahrensverzeichnis ===
a7. Regelfristen für die Löschung der Daten:
Die Daten werden dem Parteiengesetz nach für die Dauer der Mitgliedschaft und 10 Jahre nach Austritt oder Tod des Mitglieds gespeichert. Temporär notwendige Zwischenspeicherungen sind nach Versand durch einen technischen Beauftragten umgehend zu löschen .
a8. eine geplante Datenübermittlung in Drittstaaten:
e4. Zweckbestimmungen der Datenerhebung, -verarbeitung oder -nutzung:
Für den Betrieb externer technischer Systeme (z.B. Liquid Feedback) können Mitgliedern Identifizierungscodes, welche nicht geeignet sind , das Mitglied außerhalb der Mitgliederverwaltung zu identifizieren, zugeteilt werden. Diese Daten dienen ausschließlich der Identifikation des Mitglieds in der Mitgliederverwaltung.
e5. eine Beschreibung der betroffenen Personengruppen und der diesbezüglichen Daten oder Datenkategorien:
k9. eine allgemeine Beschreibung, die es ermöglicht, vorläufig zu beurteilen, ob die Maßnahmen nach § 9 zur Gewährleistung der Sicherheit der Verarbeitung angemessen sind:
Die Maßnahmen der Speicherung sind nach §9 § 9 angemessen.
l.) Kontoverbindung bei Eingang
l2. Vorstände und die mit der Leitung der Datenverarbeitung beauftragten Personen:
Schatzmeister, Schatzmeister und Mitgliederverwaltungsbeauftragter
l3. Anschrift der verantwortlichen Stelle:
l5. eine Beschreibung der betroffenen Personengruppen und der diesbezüglichen Daten oder Datenkategorien:
Für ein Mitglied der Piratenpartei Deutschland , welche seinen Mitgliedsbeitrag per Überweisung entrichtet , wird die Kontoverbindung gespeichert.
l6. Empfänger oder Kategorien von Empfängern, denen die Daten mitgeteilt werden können:
l9. eine allgemeine Beschreibung, die es ermöglicht, vorläufig zu beurteilen, ob die Maßnahmen nach § 9 zur Gewährleistung der Sicherheit der Verarbeitung angemessen sind:
Die Maßnahmen der Speicherung sind nach §9 § 9 angemessen.
m.) Reiseabrechnung
m9. eine allgemeine Beschreibung, die es ermöglicht, vorläufig zu beurteilen, ob die Maßnahmen nach § 9 zur Gewährleistung der Sicherheit der Verarbeitung angemessen sind:
Die Maßnahmen der Speicherung sind nach §9 § 9 angemessen.
n) Statistik
n5. eine Beschreibung der betroffenen Personengruppen und der diesbezüglichen Daten oder Datenkategorien:
Hierbei werden keine personenbezogene Daten veröffentlicht, sondern nur Durchschnittswerte, sowie Gesamtanzahl. Dies umfasst auch eine Aufschlüsselung der Daten für die Landesverbände den Landesverband und desser Gliederungen.
n6. Empfänger oder Kategorien von Empfängern, denen die Daten mitgeteilt werden können:
n9. eine allgemeine Beschreibung, die es ermöglicht, vorläufig zu beurteilen, ob die Maßnahmen nach § 9 zur Gewährleistung der Sicherheit der Verarbeitung angemessen sind:
Die Maßnahmen der Speicherung sind nach §9 § 9 angemessen.
8.050
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