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Bearbeitungen
Änderungen
→Entwurf
(1) Dokumente können dem Landesschiedsgericht (im folgenden 'LSG') per eMail an die Adresse schiedsgericht@piratenbrandenburg.de im Portable-Dokument-Format (.pdf) oder Open-Dokument-Text-Format (.odt) übermittelt werden und gelten mit ihrem Eingang im elektronischen Postfach des LSGs als zugestellt ( § 2 Abs 5 S 2 Nr. 1 SGO).
(2) Die Bekanntgabe von Dokumenten durch das LSG erfolgt entsprechend durch Übermittlung an die eMail-Adresse einer Person, die damit als zugestellt gelten; das LSG kann auch die Zustellung auch durch einfachen Brief an ihm bekannte Postanschriften oder an Faxnummern bewirken..
(3) Für die Bekanntgabe und Übermittlung von Dokumenten der Beteiligten durch das LSG gilt Abs 2 entsprechend ( § 9 Abs 1 S 2 und Abs 2 SGO).
(4) Entscheidungen iSd § 9 Abs 1 S 1 iVm § 8 Abs 1 S 2, 3 SGO („erfolgreiche Anrufung“), Einstweilige Anordnungen und Schiedsurteile gelten spätestens dann als den Parteien zugestellt, wenn sie im Landeswiki auf einer Unterseite des LSGs durch das LSG veröffentlicht wurden; die Verwendung der anonymisierten Form ist unbeachtlich.