1.207
Bearbeitungen
Änderungen
→Entwurf
(3) Für die Bekanntgabe und Übermittlung von Dokumenten der Beteiligten durch das LSG gilt Abs 2 entsprechend (§ 9 Abs 1 S 2 und Abs 2 SGO).
(4) Entscheidungen iSd § 9 Abs 1 S 1 iVm § 8 Abs 1 S 2, 3 SGO („erfolgreiche Anrufung“), Einstweilige Anordnungen und Schiedsurteile gelten spätestens dann als den Parteien zugestelltnach Ablauf von sieben Tagen, wenn nachdem sie im Landeswiki auf einer Unterseite des LSGs durch das LSG veröffentlicht wurden, als den Parteien zugestellt; die Verwendung der anonymisierten Form Anonymisierung von Beteiligten ist unbeachtlich.
(5) Das LSG kann weitere Zustellungsmöglichkeiten durch einen allgemeinen Beschluss eröffnen. Der Beschluss wird veröffentlicht.