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Benutzer:Veit/Arbeitsspeicher/Satzung

71 Bytes hinzugefügt, 14:00, 29. Okt. 2011
K
§ 11 Der Regionalvorstand
:(3) Der Vorstand führt die Geschäfte auf Grundlage der Beschlüsse der Parteiorgane und ist an diese im Rahmen der Gesetze der Bundesrepublik Deutschland gebunden.
:(4) Die §§ 18 bis 20 der Landessatzung finden entsprechende Anwendung. An die Stelle des Bundesvorstandes tritt der Landesvorstand; an die Stelle des Landesparteitages tritt die Hauptversammlung.
:(5) Der Landesvorstand tritt mindestens einmal pro Quartal zusammen. :(6) Der Schatzmeister ist gegenüber den Kreditinstituten einzelvertretungsberechtigt.
==== § 12 Pflichten der Inhaber von Parteiämtern ====
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