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→§ 12 Pflichten der Inhaber von Parteiämtern
==== § 12 Pflichten der Inhaber von Parteiämtern ====
:(1) Die §§ 29, 30 und 31 der Landessatzung in der jeweils geltenden Fassung finden entsprechende Anwendung. <sup>2</sup>Die Datenschutz-Richtlinie des Landesverbandes im Sinne des § 30 Absatz 3 findet unmittelbare Anwendung.
== Abschnitt 3 - ''Satzung, Programm und Aufspaltung'' ==