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Änderungen
→§ 6 Die Hauptversammlung
:(1) <sup>1</sup>Die Hauptversammlung ist die Mitgliederversammlung der Mitglieder des Kreisverbandes und dessen oberstes Organ.
:(2) Die Einberufung erfolgt aufgrund eines Vorstandsbeschlusses oder auf Antrag von einem Zehntel der stimmberechtigten Mitglieder des Kreisverbandes.
:(3) <sup>1</sup>Der Kreisvorstand lädt drei Wochen vor Tagungsbeginn unter Angabe des Tagungsortes, der Uhrzeit und der vorläufigen Tagesordnung ein. <sup>2</sup>Bei Wahl des Tagungsortes soll der Ausdehnung des Kreisverbandes in der Form Rechnung getragen werden, dass sie abwechselnd an verschiedenen Orten der jeweiligen Gebietskörperschaft der zweiten Stufe stattfinden.
:(4) <sup>1</sup>Die Einladung erfolgt durch E-Mail an die Mitglieder. <sup>2</sup>Einer Signatur nach § 126a Absatz 1 BGB in Verbindung mit dem Signaturgesetz bedarf es nicht. <sup>3</sup>Es obliegt den Mitgliedern, dem Vorstand ihre aktuelle E-Mail-Adresse mitzuteilen und die technischen Zugangsvoraussetzungen in ihrem Bereich selbst sicherzustellen. <sup>4</sup>Ist die E-Mail an die vom Mitglied mitgeteilte E-Mail-Adresse nicht zustellbar, so genügt der Vorstand seiner Einladungspflicht mit der Veröffentlichung des Inhaltes der Tagesordnung gemäß Absatz 3 auf der Hauptseite des Wikis des Landesverbandes Brandenburg. <sup>5</sup>Alternativ kann die Einladung auch durch einfachen Brief übermittelt werden.
:(5) <sup>1</sup>Sofern dies geboten ist, enthält die vorläufige Tagesordnung nach Absatz 3 zu den jeweiligen Tagesordnungspunkten eine kurze Beschreibung der zu behandelnden Angelegenheiten. <sup>2</sup>Bei Wahlen enthält sie die genaue Bezeichnung der Ämter oder Listenplätze und deren Anzahl; ist hierzu eine Beschlussfassung der Mitglieder geboten, so enthält sie hierauf einen Hinweis.