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→§ 10 Wahlen
==== § 10 Wahlen ====
:(1) <sup>1</sup>Die Hauptversammlung wählt den Kreisvorstand und - sofern errichtet - das Kreise SchiedsgerichtKreisschiedsgericht. <sup>2</sup>Sie richtet unter Beachtung der einschlägigen Gesetze die Aufstellungsversammlungen von Wahlkreisbewerbern für Wahlen zu Volksvertretungen aus, sofern durch den Landesvorstand keine gemeinsame Landesversammlung gemäß § 25 Absatz 5 der Landessatzung durchgeführt wird.
:(2) Der Kreisvorstand ist gehalten, auf Wunsch der in der jeweiligen Kommune wohnhaften Mitglieder, Aufstellungsversammlungen auszurichten, auf denen Bewerber zu Kommunalvertretungen im Tätigkeitsgebiet des Kreisverbandes aufgestellt werden.
:(3) <sup>1</sup>Der Kreisvorstand wird vorbehaltlich des nachfolgenden Satzes für die Dauer eines Jahres gewählt. <sup>2</sup>Seine ordentliche Neuwahl findet einmal im Kalenderjahr statt. <sup>3</sup>Der Kreisvorstand bleibt bis zur Wahl eines neuen Kreisvorstands im Amt.