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Vorstand/Antrag/2011-034

16 Bytes hinzugefügt, 19:56, 8. Dez. 2011
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(1) Vorstandssitzungen finden in der Regel öffentlich statt. Interessierte Piraten können der Sitzung des Landesvorstandes beiwohnen. Weitere Gäste können durch Mehrheitsbeschluss des Landesvorstandes zugelassen werden.
(2) In besonderen Ausnahmen kann auf Antrag einer Mehrheit der anwesenden Vorstandsmitglieder ein Teil der Sitzung nichtöffentlich abgehalten werden. Der Ausschluss der Öffentlichkeit beziehungsweise Parteiöffentlichkeit ist zu vermeiden und muss explizit begründet werden. Die Vorstandssitzung muss nach Abschluss des nichtöffentlichen Teils öffentlich parteiöffentlich fortgeführt werden. Nichtöffentlich getätigte Beschlüsse müssen nach Abschluss des nichtöffentlichen Teils öffentlich parteiöffentlich verlesen, begründet, protokolliert und im Landeswiki veröffentlicht werden.
(3) Jedes Vorstandsmitglied ist berechtigt die Einberufung einer Vorstandssitzung zu verlangen, wenn ein berechtigtes Interesse vorliegt. Der 1. Vorsitzende oder der 2. Vorsitzende muss dann innerhalb von 14 Tagen eine solche einberufen.
(2) Antragsberechtigt sind alle Mitglieder des Landesverbandes Brandenburg. Gliederungen des Landesverbandes Brandenburg und deren Vorstände haben Antragsrecht, wenn ein entsprechender gültiger Beschluss vorliegt. Das Landesschiedsgericht nach § 21 der Satzung des Landesverbandes Brandenburg und die Arbeitsgemeinschaften nach § 23 der Satzung des Landesverbandes Brandenburg besitzen ebenfalls ein Antragsrecht, wenn ein entsprechender gültiger Beschluss vorliegt - gleiches gilt für Schiedsgerichte und Arbeitsgemeinschaften der untergeordneten Gliederungen. Darüber hinaus besitzen alle Bürgerinnen und Bürger des Landes Brandenburg und die Vorstandsmitglieder übergeordneter Gliederungen der Piratenpartei Brandenburg das Antragsrecht. Alle Anträge müssen innerhalb der nächsten zwei Vorstandssitzungen behandelt werden. Die Reihenfolge der Anträge soll sich aus dem Zeitpunkt des Einreichens ergeben. Wurden mehrere thematisch ähnliche Anträge eingereicht, werden diese bevorzugt direkt nacheinander behandelt. Anträge sind jährlich mit fortlaufender Nummer nach Zeitpunkt des Einganges zu erfassen.
(3) Anträge sind spätestens 24 Stunden vor Beginn der Sitzung einzureichen. Nach dieser Frist dürfen weitere Anträge nur gestellt und beraten werden, wenn dem nicht von der Mehrheit der anwesenden Vorstandsmitglieder widersprochen wird. Antragsteller sind angehalten, diese Ausnahmeregelung nur begrenzt und in dringenden begründeten Fällen zur Anwendung zu bringen und alle Anträge möglichst lange vor Beginn der Sitzung einzureichen und zu veröffentlichen.
==== Art. 3.3: Online-Übertragung und Aufzeichnung ====
(1) Stimmberechtigt sind alle Mitglieder des Landesvorstandes. Es gilt die einfache Mehrheit der anwesenden Vorstandsmitglieder. Der Vorstand ist beschlussfähig wenn mehr als die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend sind.
(2) Beschlussvorlagen durch den Landesvorstand sind spätestens 24 Stunden vor Beginn der Sitzung einzureichen. Nach dieser Frist dürfen weitere Beschlussvorlagen nur gestellt und beraten werden, wenn dem nicht von der Mehrheit der anwesenden Vorstandsmitglieder widersprochen wird. Der Vorstand ist angehalten, diese Ausnahmeregelung nur begrenzt und in dringenden begründeten Fällen zur Anwendung zu bringen und alle Beschlussvorlagen möglichst lange vor Beginn der Sitzung einzureichen und zu veröffentlichen.
==== Art. 3.6: Umlaufbeschlüsse ====
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