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→§ 5 Organe des Kreisverbandes
:(1) Organe des Kreisverbandes sind die Gründungsversammlung, die Hauptversammlung und der Kreisvorstand.
:(2) Auf Beschluss der Hauptversammlung hin, kann ein Schiedsgericht errichtet werden, das auf Grundlage der Schiedsgerichtsordnung im Abschnitt C der Bundessatzung in der jeweils geltenden Fassung tätig wird.
:(3) Die Gründungsversammlung tagt nur einmal und zwar am '''XX.XX.XXXX'''.
=== ''Unterabschnitt 1 - Die Hauptversammlung'' ===