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Bearbeitungen
Änderungen
→Satzung
(1) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, durch Tod oder durch Ausschluss.
(2) Der Ausschluss erfolgt bei schwerwiegendem Verstoß gegen die Satzung oder die Bestrebungen des Kreisverbandes. (2) Über den Ausschluss entscheidet der Kreisvorstand nach Anhörung des MitgliedesMitglieds.