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Kreisverband TF/Satzung KV-TF 1

446 Bytes hinzugefügt, 11:14, 15. Apr. 2012
Satzung
(4) Die im Kreisverband gebildeten Ortsverbände können eine eigene Ortskasse unterhalten. Über die Zuteilung finanzieller Mittel an die Ortsverbände entscheidet der Kreisparteitag mit einfacher Mehrheit. Näheres regelt § 10 dieser Satzung.
 
'''§ 5 Organe des Kreisverbandes'''
 
(1) Organe des Kreisverbandes sind die Gesamtheit der Mitglieder des Kreisverbandes, der Kreisparteitag und der Kreisvorstand.
 
(2) Der Kreisverband überträgt schiedsgerichtliche Angelegenheiten auf das Landesschiedsgericht.
 
'''§ 6 Der Kreisvorstand'''
 
(1) Der Kreisvorstand besteht aus:
 
a Einer/Einem Vorsitzenden
b Einem/Einer StellvertreterIn
c Dem/r KreiskassiererIn
d Bis zu vier BeisitzerInnen.
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