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→Satzung
(4) Die im Kreisverband gebildeten Ortsverbände können eine eigene Ortskasse unterhalten. Über die Zuteilung finanzieller Mittel an die Ortsverbände entscheidet der Kreisparteitag mit einfacher Mehrheit. Näheres regelt § 10 dieser Satzung.
'''§ 5 Organe des Kreisverbandes'''
(1) Organe des Kreisverbandes sind die Gesamtheit der Mitglieder des Kreisverbandes, der Kreisparteitag und der Kreisvorstand.
(2) Der Kreisverband überträgt schiedsgerichtliche Angelegenheiten auf das Landesschiedsgericht.
'''§ 6 Der Kreisvorstand'''
(1) Der Kreisvorstand besteht aus:
a Einer/Einem Vorsitzenden
b Einem/Einer StellvertreterIn
c Dem/r KreiskassiererIn
d Bis zu vier BeisitzerInnen.