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Kreisverband TF/Satzung KV-TF 1

447 Bytes hinzugefügt, 13:42, 15. Apr. 2012
Satzung
(2) Der Kreisparteitag ist die Mitgliederversammlung auf Kreisebene. Jedes Mitglied hat auf dem Kreisparteitag das Recht der freien Rede.
(3) Der Kreisparteitag tagt mindestens einmal jährlich. Die Einberufung des Kreisparteitages erfolgt auf Grund eines Kreisvorstandsbeschlusses oder wenn ein Zehntel der Mitglieder des Kreisverbandes eine Einberufung beantragen. Der Kreisvorstand lädt jedes Mitglied Mitglied mindestens zwei Wochen vorher schriftlich ein. Einladungen dürfen auf elektronischem Wege versandt werden, sofern die Mitglieder des Kreisverbandes eine E-Mail-Adresse bekannt gegeben und dieser Versandart schriftlich zugestimmt haben. Die Einladung zum Kreisparteitag hat Angaben zum Tagungsort, Tagungsbeginn,vorläufiger Tagungsordnung und der Angabe des Ortes weiterer aktueller Veröffentlichungen, zu enthalten. Spätestens sechs Tage vor dem Kreisparteitag ist die Tagesordnung in aktueller Fassung, die geplante Tagungsdauer und alle bis dahin dem Kreisvorstand eingereichten Anträge im Wortlaut zu veröffentlichen. Anträge zum Kreisparteitag sind mit der Eingangsfrist von einer Woche vor der Versammlung schriftlich beim Kreisvorstand ein zu reichen. (4) Später zu neuen Gegenständen gestellte Anträge können nur mit Zustimmung der Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder behandelt werden. Anträge zur Änderung oder Ergänzung fristgerechter oder nachträglich zugelassener Anträge können jeder Zeit gestellt werden. Diese Fristen gelten nicht für Versammlungen mit verkürzter Einladungsfrist. Verkürzte Einladungsfristen werden in dringlichen Fällen durch den Kreisvorstand festgelegt. (5)
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