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Bearbeitungen
Änderungen
→Satzung
(4) Später zu neuen Gegenständen gestellte Anträge können nur mit Zustimmung der Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder behandelt werden. Anträge zur Änderung oder Ergänzung fristgerechter oder nachträglich zugelassener Anträge können jeder Zeit gestellt werden. Diese Fristen gelten nicht für Versammlungen mit verkürzter Einladungsfrist. Verkürzte Einladungsfristen werden in dringlichen Fällen durch den Kreisvorstand festgelegt.
(5)Antragsberechtigt sind 1. die Organe des Kreisverbandes, 2. drei Mitglieder des Kreisverbandes, welche gemeinsam einen Antrag stellen, sowie 3. die Ortsverbände.