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Kreisverband TF/Satzung KV-TF 1

158 Bytes hinzugefügt, 18:25, 16. Apr. 2012
§ 10 Finanzen
(2) Der Kreisverband ist zu einer ordnungsgemäßen Finanzführung verpflichtet.
(3) Der Kreisvorstand ist berechtigt, Finanzbeschlüsse bis zu einem von der Kreisversammlung ****Kreisparteitag????--[[Benutzer:Elli|Elli]] 19:25, 16. Apr. 2012 (CEST) fest zu legenden jährlichen Gesamtbetrag ohne gesonderte Beschlüsse der Kreisversammlung **** des Kreisparteitages???? --[[Benutzer:Elli|Elli]] 19:25, 16. Apr. 2012 (CEST) zu fassen. Hierzu besteht Protokoll- und Informationspflicht auf dem nächsten Kreisparteitag.
(4) Die Ortsverbände können eigene Ortskassen unterhalten, sofern dort ein/e KassierIn ordentlich bestimmt wurde. Der Rechnungsabschluss ist nach den Vorschriften der Gesetze und der Finanzordnung an zu fertigen und innerhalb einer angemessenen Frist dem Kreisverband vor zu legen. Die/der KassiererIn ist berechtigt, die Ortskassen zu prüfen und - vorbehaltlich der Rechnungsprüfung der Kreiskasse - den Ortskassierer(n)Innen Entlastung zu erteilen. Bei Auflösung eines Ortsverbandes fällt das Vermögen an den Kreisverband.
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