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→§ 6 Der Kreisvorstand
e Beurkundung von Beschlüssen des Vorstandes.
(7) Der Kreisvorstand ist gegenüber dem Kreisparteitag rechenschaftspflichtig. Der Kreisvorstand gilt als nicht handlungsfähig, wenn mehr als zwei ****--[[Benutzer:Elli|Elli]] 19:11, 16. Apr. 2012 (CEST)(zur Diskussion: "mehr als vier bzw. mehr als die Hälfte der Kreisvorstandsmitglieder")**** zurück getreten sind oder sie ihren Aufgaben nicht mehr nachkommen können, oder wenn die Ämter der/s Vorsitzenden oder des/r KassiererIn unbesetzt sind. In diesem Fall ist unmittelbar durch den Landesvorstand ein außerordentlicher Kreisparteitag ein zu berufen. Bis zur Wahl eines neuen Kreisvorstandes bestellt der Landesvorstand unmittelbar einen kommissarischen Kreisvorstand.
=='''§ 7 Der Kreisparteitag'''==