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(3) Eine Weitergabe von Mitgliederdaten an nicht zugriffsberechtigte Personen ist untersagt. Jeder Zugriffsberechigte hat dafür Sorge zu tragen, einen Zugriff durch nicht zugriffsberechtigte Personen auszuschließen.
(4) Die Aufnahme von neuen Mitgliedern benötigt keinen gesonderten erfolgt durch Beschluss des Vorstandes. Der Kassenwart Vorsitzende oder ein von ihm beauftragtes Vorstandsmitglied teilt den restlichen Mitglieder des Vorstandes unverzüglich den Namen des potentiellen Neumitgliedes mit. Der Vorstand hat dann ein 72-stündiges Vetorecht und muss eine Stunden Zeitfenster für die Entscheidung. Die Vorstandsmitglieder sind angehalten, kurzfristig ihr Votum kundzugeben. Erfolgt von einem Vorstandsmitglied keine Rückmeldung in den 72 Stunden, gilt das als Stimmenthaltung. Mit einfacher Mehrheit ist das Mitglied aufgenommen. Eine ablehnende Entscheidung ist gegenüber dem/der AntragstellerIn gegenüber Antragsteller/in schriftlich zu begründen. In diesem Fall gilt Der Vorsitzende oder das von ihm beauftragte Vorstandsmitglied meldet die einfache MehrheitEntscheidung unverzüglich dem Landesvorstand bzw. Wird das Vetorecht nicht in Anspruch genommen, bestätigt der Kassenwart dessen Beauftragten für die Aufnahme des Mitgliedes unverzüglich beim LandesschatzmeisterMitgliederverwaltung.
=== Art. 6: Kommunikation ===