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Antragsfabrik/Vertrauensbeauftragter

38 Bytes hinzugefügt, 10:54, 18. Mai 2012
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Der neue § 31 lautet wie folgt:
(1) 1Der Landesparteitag wählt einen Vertrauensbeauftragten sowie einen Stellvertreter. 2Der stellvertretende Vertrauensbeauftragte kommt zum Einsatz, wenn der Vertrauensbeauftragte verhindert ist.
(2) 1Jeder Pirat des Landesverbandes Brandenburg hat das Recht 2Der stellvertretende Vertrauensbeauftragte kommt zum Einsatz, sich an die Vertrauensbeauftragten zu wenden. 2Hierzu kann er eine Person seines Vertrauens hinzuziehen. wenn der Vertrauensbeauftragte
verhindert ist.   (2) 1Jeder Pirat des Landesverbandes Brandenburg hat das Recht, sich an die Vertrauensbeauftragten zu wenden. 2Hierzu kann er eine Person seines Vertrauens hinzuziehen.   (3) Der Vertrauensbeauftragte befasst sich mit der Prävention und einvernehmlichen Lösung von Konflikten.
(4) Der Vertrauensbeauftragte unterliegt der Schweigepflicht, sofern er von den Beteiligten hiervon nicht entbunden wird.
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