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Änderungen
→Das ist Rechtslage
: Der Antrag spiegelt nach meiner Ansicht nur die vorliegende Gesetzeslage wieder und fordert nichts darüber hinaus.
: Brandenburg hat bisher kein eigenes Versammlungsgesetz, weshalb nach der Verfassungsreform 2006 weiterhin das Versammlungsgesetz des Bundes anwendbar ist (Art. 125a I GG). Dabei ist nach § 19a, 12a VersammlG nichts anderes, als der Antrag fordert bereits heute gültig. Es gilt sogar, jetzt aber nach dem brandenburgischen Polizeigesetz, nichts anderes für Ansammlungen und Öffentliche Veranstaltungen (§ 31 PolG Bbg). Es ist in der Praxis meist eine Frage der "Auslegung", damit werden wir mit einer Wiederholung der Rechtslage und der Forderung von deren Einhaltung nicht viel bewirken. [[Benutzer:Weezerle|Weezerle]] 06:52, 4. Jun. 2012 (CEST)
:: Ist doch ein guter Grund das so beizubehalten und nicht die Praktiken anderer Bundesländer zu kopieren? ;) --[[Benutzer:Christoph B.|Christoph B.]] 10:46, 4. Jun. 2012 (CEST)
==== Argument 2 ====
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