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Bearbeitungen
Änderungen
→Argument 1
Neue Fassung, Absatz 2, Der Amtseintrag, ob bei Volksbegehren oder Wahl, ist abzulehnen, klar und unmissverständlich.
Das sollte auch dementsprechend formuliert werden. Der zweite Satz ist hier nicht eindeutig. Überhaupt keine amtlichen Eintragungsräume, nie, egal der Zweck.
Agnito
==== Argument 2 ====
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