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Antragsfabrik/LPT 2012.2/Anhörung entsprechend der Bundessatzung

947 Bytes hinzugefügt, 16:03, 13. Jul. 2012
Diskussion
=== Diskussion ===
Die Übernahme der Klarstellung, dass eine Anhörung vor dem Beschluss der Ordnngsmaßnahme gemeint ist, ist sinnvoll. Wobei die Formulierung so absolut ist, dass man sie dahin verstehen könnte, dass auch im Falle des Ausbleibens einer Anhörung, das aber vom Betroffenen zu vertreten ist, keine Ordnungsmaßnahme erfolgen kann ;) Evtl. sollte man das "auf Verlangen" wieder einfügen oder das Problem anders auflösen. --[[Benutzer:Nr 75:in spe|Nr 75:in spe]] 14:21, 13. Jul. 2012 (CEST)
 
[[Benutzer:andreas390|andreas390]]
 
Antwort 1. Meine bereits anderweitig gestellte Frage, wer du denn eigentlich bist, wurde bislang nicht beantwortet.
 
Antwort 2. Der Anspruch auf Anhörung vor (und nicht nach) einer beabsichtigten Ordnungsmaßnahme ist in der Tat absolut und das ist auch gut so. Ob der von der Massnahme betroffene PIRAT die Anhörung wahrnimmt, ist einzig und alleine seine Sache. Wird die angebotene Anhörung aus Gründen nicht wahrgenommen, die in seiner Spähre liegen, kann er aus der Nichtanhörung später auch keine Rechte hergeleiten, weil er sich in diesem Falle rechtsmißbräuchlich verhalten würde.
Unabhängig davon ist bereits aus dem Wort, dass .... etwas "gewährt" wird deutlich, dass lediglich die Möglichkeit zur Äußerung eingeräumt/zugestanden wird. http://de.thefreedictionary.com/gew%C3%A4hren
 
Antwort 3 : zum Abschluss der Diskussion ein recht informatives Video ;-) - http://www.bit.ly/a6NCzO
==== Argument 1 ====
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