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* Es ist zwingend erforderlich, gemäß §5 BDSG die Personen auf die Einhaltung des Datenschutzes zu verpflichten. Dies regelt eine Datenschutzerklärung. Verstöße regelt zB. §43 (Bußgeldvorschriften) und §44 (Strafvorschriften) BDSG.
* Es wird nicht unterschieden, ob es höhere Strukturen/Organe gibt oder nicht. Jede Person, die in einer Organisation tätig ist und mit Daten (Mitgliederdaten) arbeitet, muss gemäß §5 BDSG eine Verpflichtung unterschreiben. Egal ob Kreisvorstand, Schatzmeister, Mitglieder aus AGs welche Portale mit Anmeldedaten bauen usw usw. Dies betrifft ebenso die Mitglieder des Landesvorstandes, die in irgendeiner gearteten Weise mit Mitgliederdaten arbeiten.
--[[Benutzer:FireFox|FireFox]] 14:32, 7. Okt. 2009 (CEST)
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