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Kreisverband OHV/Archiv/Satzungsentwurf

6 Bytes entfernt, 21:38, 16. Okt. 2009
K
§ 6 Der Kreisvorstand
d) 2 Beisitzern.<br>
{{RedBox2|Anmerkung|Ich habe in diesem Entwurf bewusst auf das "Gendern", also das Miterfassen der weiblichen Bezeichnung verzichtet, weil ich es erstens für in juristischen Texten unüblich und zweitens für entbehrlich halte. Das ist aber wie üblich nur meine Meinung und soll keine Variante vorschreiben.}}
(2) Die/der Der Vorsitzende vertritt den Kreisverband gerichtlich und außergerichtlich.<br>
(3) Der Kreisvorstand führt die Geschäfte auf Grundlage der Beschlüsse der Parteiorgane.<br>
(4) Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Kreishauptversammlung in geheimer Wahl, einzeln mit absoluter Mehrheit für eine Amtszeit von einem Jahr gewählt, jedoch nicht aufgrund eines Dringlichkeitsantrages. Eine Neuwahl des Kreisvorstandes oder eventuelle Nachwahlen finden auf Beschluss der Kreishauptversammlung statt.<br>
(8) Der Kreisvorstand ist gegenüber der Kreishauptversammlung rechenschaftspflichtig.<br>
Der Kreisvorstand gilt als nicht handlungsfähig, wenn mehr als zwei Kreisvorstandsmitglieder zurückgetreten sind oder sie ihren Aufgaben nicht mehr nachkommen können, oder wenn die Ämter des Vorsitzenden oder des Kassierers unbesetzt sind. In diesem Fall ist unmittelbar durch den Landesvorstand eine außerordentliche Kreishauptversammlung einzuberufen. Bis zur Wahl eines neuen Kreisvorstandes bestellt der Landesvorstand unmittelbar einen kommissarischen Kreisvorstand.<br>
 
 
== '''§ 7 Die Kreishauptversammlung''' ==
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