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{{Voting
|betreff= Änderung der GO
|dafür= 5/5 Vorstandsmitglieder
|dagegen=
|enthalten=
|bemerkung=Antragssteller Rene Streich
}}
 
[[Kategorie:Kreisverband HVL| ]]
'''Art. 2: Der Vorstand'''
(1) Die Zusammensetzung des Vorstandes ergibt sich aus der Satzung des Kreisverbandes Potsdam-MittelmarkHavelland. Alle Vorstandsmitglieder sind angehalten, Informationen zum Kreisverband und zu relevanten Themen über die entsprechenden Kanäle zu veröffentlichen.
(2) Die Tätigkeitsbereiche der Vorstandsmitglieder sind:
*Generalsekretär:
*KassenwartKreisschatzmeister:
*Beisitzer:
'''Art. 3.1: Einladung zu Vorstandssitzungen'''
1. Vorstandssitzungen werden können von dem/der 1. Vorsitzenden oder dem Generalsekretär jedem Vorstandsmitglied schriftlich mit einer Frist von sieben Tagen unter Angabe der Tagesordnung und des Tagungsortes einberufen. Bei außerordentlichen Anlässen kann die Einberufung auch kurzfristiger erfolgen. Einladungen dürfen auf elektronischem Weg versandt werden, sofern die Mitglieder des Kreisvorstandes eine E-Mail-Adresse bekannt gegeben und dieser Versandart zugestimmt haben.
2. Vorankündigungen der Sitzung erfolgen über die Mailinglisten des Kreisverbandes Havelland und das Landeswiki.
(1) Der Kreisvorstand nimmt Wünsche und Anträge entgegen. Diese müssen an den Vorstand des Kreisverbandes schriftlich per Post oder E-Mail gerichtet werden. Der Eingang des Antrags wird vom Vorstand bestätigt. Auf der nächsten Vorstandssitzung werden diese behandelt. Alle Anträge werden, wenn möglich, im Landeswiki aufgelistet und vor der nächsten Sitzung veröffentlicht. Bei einer übergroßen Anzahl von Anträgen, die nicht alle behandelt werden können, werden diese auf die nächste Sitzung verschoben. Die Auswahl der Themen übernimmt in diesem Fall der Vorstand auf Mehrheitsbeschluss.
(2) Jeder Mensch Pirat ist antragsberechtigt. Alle Anträge und Anfragen müssen innerhalb der nächsten zwei Vorstandssitzungen behandelt werden. Die Reihenfolge der Anträge soll sich aus dem Zeitpunkt des Einreichens ergeben. Wurden mehrere thematisch ähnliche Anträge eingereicht, werden diese bevorzugt direkt nacheinander behandelt. Anträge sind jährlich mit fortlaufender Nummer nach Zeitpunkt des Einganges zu erfassen.
(3) Nach Feststellung der Tagesordnung dürfen weitere Anträge nur gestellt und beraten werden, wenn sie von einem Vorstandsmitglied des Kreisverbandes oder einer übergeordneten Gliederung eingebracht werden und wenn dem nicht von der Mehrheit der anwesenden Vorstandsmitglieder widersprochen wird.
'''Art. 5: Verwaltung, Zugriff und Sicherung der Mitgliederdaten'''
(1) Die primäre Verwaltung der Mitgliederdaten erfolgt durch die Bundesgeschäftsstelle und den Landesschatzmeister. Dem Kassenwart Kreisschatzmeister obliegt die Aufgabe, Änderungen der Mitgliederdaten den zuständigen Stellen anzuzeigen. Der Kassenwart Kreisschatzmeister hat auf jeder Vorstandssitzung die jeweils bekannten und aktuellen Kennzahlen (Kontostände, Barkasse und Mitgliederzahl) öffentlich zu machen.
(2) Jedes Vorstandsmitglied erhält Zugriff auf Teile von Mitgliederdaten(Mailadresse des Mitgliedes) aus der Mitgliederdatenbank , sofern es diese zur Ausführung seiner Aufgaben benötigt.
(3) Eine Weitergabe von Mitgliederdaten an nicht zugriffsberechtigte Personen ist untersagt. Jeder Zugriffsberechigte hat dafür Sorge zu tragen, einen Zugriff durch nicht zugriffsberechtigte Personen auszuschließen.
(4) Die Aufnahme von neuen Mitgliedern erfolgt durch Beschluss des Vorstandes. Der Vorsitzende oder das dafür zuständige Vorstandsmitglied teilt den restlichen Mitglieder des Vorstandes unverzüglich den Namen des potentiellen Neumitgliedes in Form eines Umlaufbeschlusses mit und nennt eine angemessene Frist zur Beschlussfassung. Die Vorstandsmitglieder sind angehalten, kurzfristig ihr Votum kundzugeben. Mit einfacher Mehrheit ist das Mitglied aufgenommen. Eine ablehnende Entscheidung ist gegenüber dem/der Antragsteller/in schriftlich zu begründen. Der Vorsitzende oder das dafür zuständige Vorstandsmitglied meldet die Entscheidung unverzüglich dem Landesvorstand bzw. dessen Beauftragten für die Mitgliederverwaltung.
'''Art. 6: Kommunikation'''
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