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(3) Der Tätigkeitsbericht umfasst die Tätigkeit des jeweiligen Vorstandsmitglied im Rahmen der ihm in dieser Geschäftsordnung zugewiesenen Kompetenzen und als Vertretung anderer Vorstandsmitglieder. Optional kann der Tätigkeitsbericht weitere Tätigkeiten des Vorstandsmitgliedes im Rahmen seiner Parteiarbeit enthalten. Form und Umfang des Tätigkeitsberichts ergeben sich aus den jeweiligen Tätigkeiten des Vorstandsmitgliedes.
(4)Jedes Vorstandsmitglied ist angehalten ein Logbuch seiner Tätigkeiten zuführen.
'''Art. 5: Verwaltung, Zugriff und Sicherung der Mitgliederdaten'''
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