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DIESER TEXT IST NOCH NICHT FERTIG UND NICHT ZUR VERBREITUNG BESTIMMT. ER IST ALS EINE WILLKÜRLICHE ANSAMMLUNG VON BELIEBIEGEN ZEICHEN ZU WERTEN, DIE NICHT MEINE MEINUNG DARSTELLEN. ES IST MÖGLICH, ABER NICHT SICHER, DASS SICH DIESER ZUSTAND DES TEXTES ÄNDERN WIRD. T.L.
Am 12.Mai 2012 wurden auf dem Bundesparteitag in Neumarkt/Oberpfalz der [https://wiki.piratenpartei.de/Antrag:Bundesparteitag_2013.1/Antragsportal/S%C3%84A003 SÄA003] als Grundsatzentscheidung für die Einführung von Basisentscheiden mit 2/3-Mehrheit und der [https://wiki.piratenpartei.de/Antrag:Bundesparteitag_2013.1/Antragsportal/X011 X011] als deren Ausführungsbestimmungen beschlossen.
Damit wurde effektiv die Ablehnung von elektronischen Abstimmungen, die für die Nichtannahme der unterschiedlichen Anträge zu Ständigen Mitgliederversamlungen (SMVs) mitentscheidend waren, auf Umwegen -und ohne die notwendige 2/3-Mehrheit- eingeführt.
Dieses Verfahren ist einerseits eine Aushebelung der aus gutem Grunde errichteten Quorumshürden, zum anderen stellen die Verfahrensordnungen in X011 grundlegenede Prinzipien der Nachvollziehbarkeit von Wahlvorgängen in Frage und eröffnen Manipulationsmöglichkeiten, die für Bundestagswahlen zum [http://www.bundesverfassungsgericht.de/pressemitteilungen/bvg09-019.html Wahlcomputerurteil] des Bundesverfassungsgerichtes von 2009 geführt haben. Aus diesem Grunde ist die inhaltliche Gültigkeit des Antrages X011 fraglich.
Zu den Bedenken/Vorwürfen im Einzelnen:
Zwar behauptet der X011 ein "Sonstiger Antrag" zu sein, tatsächlich
Am 12.Mai 2012 wurden auf dem Bundesparteitag in Neumarkt/Oberpfalz der [https://wiki.piratenpartei.de/Antrag:Bundesparteitag_2013.1/Antragsportal/S%C3%84A003 SÄA003] als Grundsatzentscheidung für die Einführung von Basisentscheiden mit 2/3-Mehrheit und der [https://wiki.piratenpartei.de/Antrag:Bundesparteitag_2013.1/Antragsportal/X011 X011] als deren Ausführungsbestimmungen beschlossen.
Damit wurde effektiv die Ablehnung von elektronischen Abstimmungen, die für die Nichtannahme der unterschiedlichen Anträge zu Ständigen Mitgliederversamlungen (SMVs) mitentscheidend waren, auf Umwegen -und ohne die notwendige 2/3-Mehrheit- eingeführt.
Dieses Verfahren ist einerseits eine Aushebelung der aus gutem Grunde errichteten Quorumshürden, zum anderen stellen die Verfahrensordnungen in X011 grundlegenede Prinzipien der Nachvollziehbarkeit von Wahlvorgängen in Frage und eröffnen Manipulationsmöglichkeiten, die für Bundestagswahlen zum [http://www.bundesverfassungsgericht.de/pressemitteilungen/bvg09-019.html Wahlcomputerurteil] des Bundesverfassungsgerichtes von 2009 geführt haben. Aus diesem Grunde ist die inhaltliche Gültigkeit des Antrages X011 fraglich.
Zu den Bedenken/Vorwürfen im Einzelnen:
Zwar behauptet der X011 ein "Sonstiger Antrag" zu sein, tatsächlich