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Kreisverband OHV/Satzung

6.363 Bytes entfernt, 16:21, 15. Nov. 2009
Vorschlag zur Kreisverbands-Satzung für die KV-Gründung
(11) Über den Kreisparteitag, die Beschlüsse und Wahlen wird ein Ergebnisprotokoll gefertigt, das von der Protokollführung und mindestens 3 Mitgliedern des Kreisvorstandes unterschrieben wird. Das Wahlprotokoll wird durch den Wahlleiter und mindestens zwei Wahlhelfer unterschrieben und dem Protokoll beigefügt.
(12) Der Kreisparteitag beschließt insbesondere über Satzung, Beitrags- und Kassenordnung und den Haushalt des Kreisverbandes. Der Kreisparteitag wählt den Kreisvorstand und die Bewerber auf Listen für die Kreistags- und Kommunalwahlen, gemäß § 8 der Kreissatzung.{{OrangeBox2|Änderungsvorschlag|Die Kreishauptversammlung beschließt insbesondere über Satzung und den Haushalt des Kreisverbandes. Der Kreisparteitag wählt den Kreisvorstand und die Bewerber auf Listen für die Kreistags- und Kommunalwahlen, gemäß § 8 der Kreissatzung. {{RedBox2|Anmerkung|Laut Diskussion Piratenstammtisch Oberhavel vom 5.11.2009 sind Beiträge bereits in der Bundessatzung festgeschrieben und können durch den Kreisverband nicht getrennt festgelegt werden. Inwieweit dies auch auf die Kassen-/Finanzordnung zutrifft, sollte noch geprüft werden. Da hier aber nicht alle Punkte aufgeführt werden sondern nur diejenigen, auf die ein besonderes Augenmerk gelenkt werden soll (''insbesondere''), ist es aus meiner Sicht in Ordnung, wenn auch der Begriff Kassenordnung gestrichen wird (bevor hier etwas falsches steht). Dies würde, sofern doch über die Finanzordnung (Kassenordnung) beschlossen werden kann, ja keine Einschränkung bedeuten}}--[[Benutzer:Tramp|Tramp]] 02:13, 6. Nov. 2009 (CET)}}
(13) Die Kreishauptversammlung gibt sich eine Geschäftsordnung.
(1) Die Bewerberaufstellung für die Wahlen zu Volksvertretungen erfolgt nach den Regularien der einschlägigen Gesetze sowie den Vorgaben der Bundes- und Landessatzung. Bewerber sollen soweit erforderlich ihren Wohnsitz im Wahlkreis haben und Mitglied im Kreisverband sein.<br>
 
{{RedBox2|Anmerkung|
Der Sinn von Absatz I Satz 2 erschließt sich mir nicht ganz, da nicht genannt ist wann es erforderlich ist, seinen Wohnsitz im Wahlkreis zu haben (Bundessatzung? Landessatzung? Gesetz?)}}
(2) Die Aufstellung findet im Rahmen einer Mitgliederversammlung statt, zu der der Kreisvorstand in angemessener Zeit und Form alle stimmberechtigten Mitglieder einladen muss. Die Einladung muss ausdrücklich auf die Bewerberaufstellung hinweisen.<br>
== '''§ 9 Satzungs- und Programmänderung''' ==
(1) Änderungen der Kreissatzung können nur von einer Kreishauptversammlung mit einer Zweidrittelmehrheit beschlossen werden.  {{RedBox2|Anmerkung|Unklar: Mehrheit der Mitglieder oder Mehrheit der Anwesenden? Beides wäre nach § 15 PartG möglich und liegt damit letztlich in unserem politischen Ermessen (§ 33 BGB ist wegen § 40 BGB dispositiv, also nicht zwingend).{{RedBox2|Anmerkung|Gemäß Festlegung der Beschlußfähigkeit in §7 kann sich die Zweidrittelmehrheit meiner Meinung nach nur auf die Mehrheit der stimmberechtigten Anwesenden beziehen. --[[Benutzer:Tramp|Tramp]] 01:29, 17. Okt. 2009 (CEST)}}* Okay, § 33 BGB (der wie gesagt nicht zwingend ist, aber bei einer unklaren Formulierung in der Satzung wohl zur Auslegung herangezogen werden könnte) geht von der Mehrheit (im Falle des § 33 BGB sogar von einer 3/4-Mehrheit) der abgegebenen Stimmen aus.<br>Vorschlag:{{OrangeBox2|Vorschlag|(1) Änderungen der Kreissatzung können nur von einer Kreishauptversammlung einem Kreisparteitag mit einer Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen beschlossen werden.}}<br>Damit wäre es eindeutig. (Hinweis: Die Änderung der Bezeichnung in Kreisparteitag habe ich der Übersichtlichkeit halber nicht gleich mit eingepflegt.) --[[Benutzer:Chaosspawn23|Chaosspawn23]] 14:52, 19. Okt. 2009 (CEST)}} Besteht das dringende Erfordernis einer Satzungsänderung zwischen zwei Kreishauptversammlungen, so kann die Satzung auch geändert werden, wenn mindestens zwei Drittel der Mitglieder sich mit dem Antrag/den Anträgen auf Änderung schriftlich einverstanden erklären.{{RedBox2|Anmerkung|Eventuell gibt es zu ''dringenden'' Satzungsänderungen ein BGH-Urteil, daß hier sogar eine einstimmige Zustimmungaller Mitglieder des Kreisverbandes gefordert ist. Dies wäre noch zu prüfen, würde aber vom Effekt her ''dringende'' Satzungsänderungen quasi unmöglich machen, so daß dieser Passus dann auch gestrichen werden könnte. Ich wüßte derzeit nicht, welche Satzungsänderungen so dringend sind, daß diese nicht auch über eine Kreishauptversammlung im normalen Rahmen abgehandelt werden könnten. Hat da jemand Beispiele?--[[Benutzer:Tramp|Tramp]] 02:20, 6. Nov. 2009 (CET){{OrangeBox2|Anmerkung|Meines Erachtens schadet die Klausel auch mehr, als dass sie nützt. Für eine dringende Satzungsänderung, die auch ohne Kreisparteitag konsensfähig ist fällt mir nicht wirklich ein Beispiel an. Selbst eine Änderung der Rechtslage, die eine Änderung der Satzung zwingend machen würde, hat regelmäßig eine Übergangsfrist bis zum Inkrafttreten, so dass man das auch auf einem Kreisparteitag - auch einem spontan einberufenen - klären kann.--[[Benutzer:Chaosspawn23|Chaosspawn23]] 13:53, 14. Nov. 2009 (CET)}}}}
(2) Über einen Antrag auf Satzungsänderung auf einer Kreishauptversammlung einem Kreisparteitag kann nur abgestimmt werden, wenn er mindestens zwei Wochen vor Beginn des Kreisparteitages schriftlich beim Kreisvorstand eingegangen ist.
(3) Das Grundsatz- und Wahlprogramm wird vom Landesverband übernommen.
== '''§ 10 Finanzen''' ==
(1) Der Kassierern Kassierer und der Vorsitzende sind gegenüber Kreditinstituten einzelvertretungsberechtigt. Sie können weiteren Mitgliedern des Vorstandes Bankvollmacht erteilen.
(2) Der Kreisverband ist zu einer ordnungsgemäßen Finanzführung verpflichtet.
(3) Der Kreisvorstand ist berechtigt, Finanzbeschlüsse bis zu einem von der Kreisversammlung dem Kreisparteitag festzulegenden jährlichen Gesamtbetrag ohne gesonderte Beschlüsse der Kreisversammlung des Kreisparteitages zu fassen. Hierzu besteht Protokoll- und Informationspflicht auf dem nächsten Kreisparteitag.
(4) Die Ortsverbände können eigene Ortskassen unterhalten, sofern dort ein Kassierer ordentlich bestimmt wurde. Der Rechnungsabschluss ist nach den Vorschriften der Gesetze und der Finanzordnung anzufertigen und innerhalb einer angemessenen Frist dem Kreisverband vorzulegen. Der Kreiskassierer ist berechtigt die Ortskassen zu prüfen und – vorbehaltlich der Rechnungsprüfung der Kreiskasse – den Ortskassierern Entlastung zu erteilen. Bei Auflösung eines Ortsverbandes fällt das Vermögen an den Kreisverband.
(5) Die Beiträge der Mitglieder werden zwischen Kreisverband und Ortsverband aufgeteilt. Das Aufteilungsverhältnis wird durch Beschluss des Kreisparteitages festgelegt.{{OrangeBox2|Änderungsvorschlag|Die Beiträge der Mitglieder werden zwischen Kreisverband und Ortsverband Ortsverbänden aufgeteilt. Das Aufteilungsverhältnis erfolgt gemäß Satzung der übergeordneten Verbände oder wird, wenn es den Regeln der übergeordneten Verbänden nicht entgegensteht, durch Beschluss des Kreisparteitages festgelegt. {{RedBox2|Anmerkung|Die Verteilung ist bereits durch die Bundessatzung in §2 Mitgliedsbeitrag (Absatz 5-7) geregelt. Dort wird lediglich dem jeweiligen Landesverband eine weitergehende Verteilungsregelung zugestanden, die für den LV Brandenburg aber derzeit nicht vorgesehen ist. Es wäre daher theoretisch möglich, daß der LV die weitergehende Regelung zur Verteilungsregelung den Kreisverbänden bei einer späteren Satzungsänderung zugestehen könnte.}}--[[Benutzer:Tramp|Tramp]] 02:43, 6. Nov. 2009 (CET){{RedBox2|Anmerkung 2|Laut Verteilungsschlüssel der Bundessatzung sieht die Verteilung wie folgt aus: 40% des Beitrags erhält der Bundesverband, 5% erhält der Bundesverband zur Weitergabe an die PP-International bzw. die Europäische Piratenpartei. Der Landesverband erhält 25%. Der für das Mitglied zuständige Kreisverband erhält 15%. Der für das Mitglied zuständige Ortsverband erhält 20% (sollte im Falle einer Aufteilung nach §6 Abs. 6 kein für das Mitglied zuständiger Ortsverband existieren, fällt der ihm zustehende Anteil an den Kreisverband.). Das sind für mich in Summe 105%.}}--[[Benutzer:Tramp|Tramp]] 02:43, 6. Nov. 2009 (CET)}}
== '''§ 11 Auflösung des Kreisverbandes''' ==
Die Auflösung kann nur mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen der Kreishauptversammlung beantragt werden und ist der Gesamtheit der Mitglieder zur Urabstimmung vorzulegen.
Die Auflösung kann nur mit Zweidrittelmehrheit der Kreishauptversammlung beantragt werden und ist der Gesamtheit der Mitglieder zur Urabstimmung vorzulegen.{{RedBox2|Anmerkung|2/3-Mehrheit der Mitglieder des Kreisverbands oder der Anwesenden? Siehe oben.* Wie oben wäre es dann konsequent, auch hier die Mehrheit der abgegebenen Stimmen zu fordern, demnach:{{OrangeBox2|Vorschlag|Die Auflösung kann nur mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen der Kreishauptversammlung beantragt werden und ist der Gesamtheit der Mitglieder zur Urabstimmung vorzulegen.}}--[[Benutzer:Chaosspawn23|Chaosspawn23]] 14:57, 19. Okt. 2009 (CEST)}}Bei einer Auflösung fällt das Vermögen dem Landesverband zu.<br>{{OrangeBox2|Änderungsvorschlag|Bei einer Auflösung fällt das Vermögen des Kreisverbandes dem Landesverband zu. {{RedBox2|Anmerkung|Hier sollte man meiner Meinung nach explizit angeben, daß es sich um das Vermögen des Kreisverbandes handelt.}}--[[Benutzer:Tramp|Tramp]] 02:45, 6. Nov. 2009 (CET)}}
== '''§ 12 Inkrafttreten''' ==
(1) Die Satzung tritt einen Tag nach der Versammlung, auf der sie beschlossen wurde, in Kraft.{{OrangeBox2|Änderungsvorschlag|Nach Beschluss durch den Gründungsparteitag tritt diese Satzung sofort in Kraft. {{RedBox2|Anmerkung|Die Wahl des Vorstands des Kreisverbands soll ja gemäß Satzung erfolgen, direkt nachdem diese beschlossen wurde. Ansonsten würde der Gründungsparteitag zwei Tage dauern.}}--[[Benutzer:Tramp|Tramp]] 02:54, 6. Nov. 2009 (CET)}}
(2) Änderungen treten am Tag nach dem beschließenden Kreisparteitag in Kraft.
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