1.816
Bearbeitungen
Änderungen
→§ 6 Der Kreisvorstand
(3) Der Kreisvorstand führt die Geschäfte auf Grundlage der Beschlüsse der Parteiorgane.
(4) Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Kreishauptversammlung dem Kreisparteitag in geheimer Wahl, einzeln mit absoluter Mehrheit für eine Amtszeit von einem Jahr gewählt, jedoch nicht aufgrund eines Dringlichkeitsantrages. Eine Neuwahl des Kreisvorstandes oder eventuelle Nachwahlen finden auf Beschluss der Kreishauptversammlung des Kreisparteitages statt.<br>
Der Vorstand bleibt bis zur satzungsmäßigen Wahl des neuen Vorstandes im Amt.
(7) Die Führung der Kreisgeschäftsstelle wird durch den Vorstand beauftragt und beaufsichtigt.
(8) Der Kreisvorstand ist gegenüber der Kreishauptversammlung dem Kreisparteitag rechenschaftspflichtig.
(9) Der Kreisvorstand gilt als nicht handlungsfähig, wenn mehr als zwei Kreisvorstandsmitglieder zurückgetreten sind oder sie ihren Aufgaben nicht mehr nachkommen können, oder wenn die Ämter des Vorsitzenden oder des Kassierers unbesetzt sind. In diesem Fall ist unmittelbar durch den Landesvorstand eine außerordentliche Kreishauptversammlung ein außerordentlicher Kreisparteitag einzuberufen. Bis zur Wahl eines neuen Kreisvorstandes bestellt der Landesvorstand unmittelbar einen kommissarischen Kreisvorstand.
== '''§ 7 Der Kreisparteitag''' ==