2.498
Bearbeitungen
Änderungen
→§ 13 Rechnungsprüfer
:*Abs. 1 wurde weitgehend wortgleich aus § 8 Abs. 4 S. 3, 2-ter Halbsatz übernommen
:*Abs. 2 konkretisiert die Aufgaben der Rechnungsprüfer.
: *Abs. 3 wurde wortgleich aus § 8 Abs. 4 S. 6 übernommen.
=== § 14 Pflichten der Inhaber von Parteiämtern ===