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→WP 014 Barrierefreiheit im öffentlichen Raum
:Öffentliche Gebäude (z.B. Rathäuser, Ämter, Büchereien, Museen etc.), sowie öffentliche Anlagen (z.B. Sportplätze, Stadien, Parks, Bushaltestellen, Toiletten etc.) sollen von allen Bürger/innen gleichberechtigt genutzt werden können. Eine beabsichtigte Nutzung soll nicht davon abhängig sein, ob Einschränkungen oder Behinderungen bestehen oder nicht. Um eine uneingeschränkte Teilhabe am öffentlichen Leben zu ermöglichen muss die Barrierefreiheit gewährleistet sein. Für Neubauten muss dies verbindlich vorgeschrieben werden. Für Altbauten muss dies nachgerüstet werden.
=== WP 015 ff. ===
: In Arbeit!