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Änderungen
→§ 12 Kassenprüfer
:(2) Die Kassenprüfer übernehmen die Aufgaben aus § 9 Absatz 5 Satz 2 PartG, sofern diese Aufgabe nicht den Rechnungsprüfern im Sinne der Landessatzung übertragen wurde.
:(3) Die Amtszeit der Kassenprüfer entspricht der des Vorstandes.
:(4) <sup>1</sup>Werden keine Kassenprüfer gewählt, wird diese Aufgabe von dem oder den Kassenprüfern/innen des Landesverbandes Brandenburg wahrgenommen. <sup>2</sup>Diese sind umgehend durch den Kreisvorstand zu informieren.
:'''Begründung'''
:*Abs. 2 wurde wortgleich aus § 8 Abs. 4 S. 5 übernommen.
:*Abs. 3 wurde wortgleich aus § 8 Abs. 4 S. 2 übernommen.
:*Abs. 4 wurde für den Fall eingefügt, dass keine Kassenprüfer durch die Hauptversammlung gewählt wurden. Es muss sichergestellt sein, dass die Kassenprüfung von unabhängigen Personen durchgeführt wird. Unzulässig ist eine Delegation dieser Aufgabe an Mitglieder des Kreisvorstandes.
=== § 13 Rechnungsprüfer ===