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*Brandenburgisches Landeswahlgesetz - BbgLWahlG
http://www.bravors.brandenburg.de/sixcms/detail.php?gsid=land_bb_bravors_01.c.13807.de
*Brandenburgische Landeswahlverordnung - BbgLWahlV
http://www.bravors.brandenburg.de/sixcms/detail.php?gsid=land_bb_bravors_01.c.13808.de#32
'''Das Wichtigste vorab:'''
'' * Die Kreiswahlvorschläge sind dem zuständigen Kreiswahlleiter, die Landeslisten dem Landeswahlleiter spätestens am achtundvierzigsten Tag vor der Wahl bis 18 Uhr schriftlich einzureichen. (§23)''
'' * für den Kreiswahlvorschlag mindestens 100 Unterschriften von wahlberechtigten Personen aus dem Wahlkreis und für die Landesliste 2 000 Unterschriften von wahlberechtigten Personen. (§24)''
'' * Unterstützungsunterschriften für die Landesliste und Kreiswahlvorschläge dürfen erst nach Aufstellung der Kandidaten unterzeichnet werden. Vorher geleistete Unterschriften sind ungültig. (Brandenburgische Landeswahlverordnung (BbgLWahlV) §32 bzw. §38)''
'' * Aufstellung kann über die wahlberechtigten Mitglieder im Wahlkreis (Wahlkreisversammlung), in Landkreisen, die mehrere Wahlkreise umfassen, für die Wahlkreise, deren Gebiet die Grenze des Landkreises nicht durchschneidet, in einer gemeinsamen Versammlung der in diesen Wahlkreisen wahlberechtigten Mitglieder (gemeinsame Wahlkreisversammlung) oder in einer Versammlung der aller wahlberechtigten Mitglieder (Landesversammlung) erfolgen. (§25)''
'' * Die Ladungsfrist zu Aufstellungsversammlungen beträgt !3! Tage. (§25)''
'''Relevante Auszüge aus dem BbgLWahlG'''
*§ 4 Wahltag - Wahltag muß ein Sonntag oder gesetzlicher Feiertag sein.
*§ 5 Wahlrecht - ab 16 Jahre
*§ 8 Wählbarkeit - ab 18 Jahre
*§ 21 Wahlvorschlagsrecht - Die Wahlvorschläge werden getrennt für die Wahlkreise (Kreiswahlvorschläge) und für den Verhältnisausgleich (Landeslisten) aufgestellt. Jede Partei (...) kann nur eine Landesliste einreichen. Eine Partei (...) kann in jedem Wahlkreis nur einen Kreiswahlvorschlag einreichen.
*§ 23 Einreichung der Wahlvorschläge - Die Kreiswahlvorschläge sind dem zuständigen Kreiswahlleiter, die Landeslisten dem Landeswahlleiter spätestens am achtundvierzigsten Tag vor der Wahl bis 18 Uhr schriftlich einzureichen.
*§ 24 Inhalt und Form der Wahlvorschläge - Ein Wahlkreisbewerber darf nur in einem Wahlkreis und in diesem Wahlkreis nur in einem Kreiswahlvorschlag, ein Landeslistenbewerber nur in einer Landesliste benannt werden. Ein Bewerber kann gleichzeitig in einem Kreiswahlvorschlag und in einer Landesliste derselben Partei benannt werden. Als Bewerber darf nur vorgeschlagen werden, wer die Zustimmung dazu schriftlich erteilt hat. Die Zustimmung ist unwiderruflich. Wahlvorschläge von Parteien, die am Tage der Bekanntmachung des Wahltages nicht aufgrund eines zurechenbaren Wahlvorschlages mit mindestens einem im Land gewählten Abgeordneten im Deutschen Bundestag oder im Landtag vertreten sind, bedürfen außerdem der persönlichen und handschriftlichen Unterschrift von wahlberechtigten Personen; es sind erforderlich
für den Kreiswahlvorschlag mindestens 100 Unterschriften von wahlberechtigten Personen aus dem Wahlkreis, für die Landesliste mindestens eins vom 1 000 der Wahlberechtigten bei der letzten Landtagswahl, höchstens jedoch 2 000 Unterschriften von wahlberechtigten Personen. Die Wahlberechtigung der Unterzeichner eines Wahlvorschlages muß zum Zeitpunkt der Unterzeichnung gegeben sein und ist bei der Einreichung des Wahlvorschlages nachzuweisen.
*§ 25 Aufstellung der Bewerber - Als Bewerber einer Partei kann in einem Wahlvorschlag nur benannt werden, wer in einer Mitgliederversammlung hierzu gewählt worden ist. Wahlkreisbewerber können gewählt werden in einer Versammlung der zum Zeitpunkt ihres Zusammentritts im Wahlkreis zum Landtag wahlberechtigten Mitglieder der Partei (Wahlkreisversammlung), in Landkreisen und kreisfreien Städten, die mehrere Wahlkreise umfassen, für die Wahlkreise, deren Gebiet die Grenze des Landkreises oder der kreisfreien Stadt nicht durchschneidet, in einer gemeinsamen Versammlung der zum Zeitpunkt ihres Zusammentritts in diesen Wahlkreisen zum Landtag wahlberechtigten Mitglieder der Partei (gemeinsame Wahlkreisversammlung) oder in einer Versammlung der zum Zeitpunkt ihres Zusammentritts zum Landtag wahlberechtigten Mitglieder der Partei (Landesversammlung). Landeslistenbewerber sowie ihre Reihenfolge auf der Landesliste sind in einer Landesversammlung zu bestimmen. Zu den Versammlungen nach den Absätzen 2 und 3 sind die Mitglieder von dem zuständigen Vorstand der Partei oder politischen Vereinigung mit mindestens einer dreitägigen Frist entweder einzeln oder durch öffentliche Ankündigung zu laden. Die Bewerber werden in geheimer Abstimmung gewählt. Jeder stimmberechtigte Teilnehmer der Versammlung ist hierbei vorschlagsberechtigt. Den Bewerbern ist Gelegenheit zu geben, sich und ihr Programm der Versammlung in angemessener Zeit vorzustellen. In der Versammlung müssen sich mindestens drei Mitglieder an der Abstimmung beteiligen. Eine Ausfertigung der Niederschrift über die Wahl des Bewerbers oder der Bewerber und die Festlegung ihrer Reihenfolge mit Angaben über die Art, den Ort und die Zeit der Versammlung, die Form der Einladung, die Anzahl der erschienenen Mitglieder oder Delegierten sowie das Ergebnis der Wahl ist mit dem Kreiswahlvorschlag oder der Landesliste einzureichen. Hierbei haben der Leiter der Versammlung und zwei von dieser bestimmte Teilnehmer gegenüber dem Wahlleiter an Eides statt zu versichern, dass die Anforderungen gemäß Absatz 5 beachtet worden sind. Für die Abnahme der Versicherung an Eides statt ist bei Kreiswahlvorschlägen der Kreiswahlleiter, bei Landeslisten der Landeswahlleiter zuständig; sie sind Behörden im Sinne des § 156 des Strafgesetzbuches. Das Nähere über die Einberufung der Mitgliederversammlung sowie über das Verfahren für die Wahl der Bewerber bleibt der Regelung durch Satzung der Parteien vorbehalten.
*§ 26 Vertrauensperson - In jedem Wahlvorschlag sollen eine Vertrauensperson und eine stellvertretende Vertrauensperson bezeichnet werden. Fehlt diese Bezeichnung, so gilt die Person, die als erste unterzeichnet hat, als Vertrauensperson, und diejenige, die als zweite unterzeichnet hat, als stellvertretende Vertrauensperson. Soweit in diesem Gesetz oder in der Landeswahlverordnung nichts anderes bestimmt ist, sind nur die Vertrauensperson und die stellvertretende Vertrauensperson, jede für sich, berechtigt, verbindliche Erklärungen zum Wahlvorschlag abzugeben und entgegenzunehmen. Die Vertrauensperson und die stellvertretende Vertrauensperson können durch schriftliche Erklärung der Mehrheit der Unterzeichner des Wahlvorschlages an den Wahlleiter abberufen und durch andere ersetzt werden.
*§ 27 Zurücknahme von Wahlvorschlägen - Ein Wahlvorschlag kann durch gemeinsame schriftliche Erklärung der Vertrauensperson und der stellvertretenden Vertrauensperson zurückgenommen werden, solange nicht über seine Zulassung entschieden ist. Ein von mindestens 100 wahlberechtigten Personen unterzeichneter Wahlvorschlag kann auch von der Mehrheit der Unterzeichner durch eine von ihnen persönlich und handschriftlich vollzogene Erklärung zurückgenommen werden.
*§ 28 Änderung von Wahlvorschlägen - Ein Wahlvorschlag kann nach Ablauf der Einreichungsfrist nur durch gemeinsame schriftliche Erklärung der Vertrauensperson und der stellvertretenden Vertrauensperson und nur dann geändert werden, wenn der Bewerber stirbt oder die Wählbarkeit verliert. Das Verfahren nach § 25 braucht nicht eingehalten zu werden, der Unterschriften nach § 24 Abs. 4 Satz 3 bedarf es nicht. Nach der Entscheidung über die Zulassung eines Wahlvorschlages (§ 30 Abs. 1) ist jede Änderung ausgeschlossen.
*§ 30 Zulassung der Wahlvorschläge - Über die Zulassung der Kreiswahlvorschläge entscheidet der zuständige Kreiswahlausschuß, bei Landeslisten der Landeswahlausschuß, spätestens am 44. Tage vor der Wahl in öffentlicher Sitzung. Der Wahlausschuß hat Wahlvorschläge zurückzuweisen, wenn sie verspätet eingereicht sind oder den Anforderungen nicht entsprechen, die durch dieses Gesetz und die aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsvorschriften aufgestellt sind. Entspricht eine Landesliste nur hinsichtlich einzelner Bewerber nicht den Anforderungen, so werden ihre Namen aus der Liste gestrichen. Die Prüfung partei- oder organisationsinterner Vorgänge ist ausgeschlossen. Die Entscheidung ist in der Sitzung des Wahlausschusses bekanntzugeben.
http://www.bravors.brandenburg.de/sixcms/detail.php?gsid=land_bb_bravors_01.c.13807.de
*Brandenburgische Landeswahlverordnung - BbgLWahlV
http://www.bravors.brandenburg.de/sixcms/detail.php?gsid=land_bb_bravors_01.c.13808.de#32
'''Das Wichtigste vorab:'''
'' * Die Kreiswahlvorschläge sind dem zuständigen Kreiswahlleiter, die Landeslisten dem Landeswahlleiter spätestens am achtundvierzigsten Tag vor der Wahl bis 18 Uhr schriftlich einzureichen. (§23)''
'' * für den Kreiswahlvorschlag mindestens 100 Unterschriften von wahlberechtigten Personen aus dem Wahlkreis und für die Landesliste 2 000 Unterschriften von wahlberechtigten Personen. (§24)''
'' * Unterstützungsunterschriften für die Landesliste und Kreiswahlvorschläge dürfen erst nach Aufstellung der Kandidaten unterzeichnet werden. Vorher geleistete Unterschriften sind ungültig. (Brandenburgische Landeswahlverordnung (BbgLWahlV) §32 bzw. §38)''
'' * Aufstellung kann über die wahlberechtigten Mitglieder im Wahlkreis (Wahlkreisversammlung), in Landkreisen, die mehrere Wahlkreise umfassen, für die Wahlkreise, deren Gebiet die Grenze des Landkreises nicht durchschneidet, in einer gemeinsamen Versammlung der in diesen Wahlkreisen wahlberechtigten Mitglieder (gemeinsame Wahlkreisversammlung) oder in einer Versammlung der aller wahlberechtigten Mitglieder (Landesversammlung) erfolgen. (§25)''
'' * Die Ladungsfrist zu Aufstellungsversammlungen beträgt !3! Tage. (§25)''
'''Relevante Auszüge aus dem BbgLWahlG'''
*§ 4 Wahltag - Wahltag muß ein Sonntag oder gesetzlicher Feiertag sein.
*§ 5 Wahlrecht - ab 16 Jahre
*§ 8 Wählbarkeit - ab 18 Jahre
*§ 21 Wahlvorschlagsrecht - Die Wahlvorschläge werden getrennt für die Wahlkreise (Kreiswahlvorschläge) und für den Verhältnisausgleich (Landeslisten) aufgestellt. Jede Partei (...) kann nur eine Landesliste einreichen. Eine Partei (...) kann in jedem Wahlkreis nur einen Kreiswahlvorschlag einreichen.
*§ 23 Einreichung der Wahlvorschläge - Die Kreiswahlvorschläge sind dem zuständigen Kreiswahlleiter, die Landeslisten dem Landeswahlleiter spätestens am achtundvierzigsten Tag vor der Wahl bis 18 Uhr schriftlich einzureichen.
*§ 24 Inhalt und Form der Wahlvorschläge - Ein Wahlkreisbewerber darf nur in einem Wahlkreis und in diesem Wahlkreis nur in einem Kreiswahlvorschlag, ein Landeslistenbewerber nur in einer Landesliste benannt werden. Ein Bewerber kann gleichzeitig in einem Kreiswahlvorschlag und in einer Landesliste derselben Partei benannt werden. Als Bewerber darf nur vorgeschlagen werden, wer die Zustimmung dazu schriftlich erteilt hat. Die Zustimmung ist unwiderruflich. Wahlvorschläge von Parteien, die am Tage der Bekanntmachung des Wahltages nicht aufgrund eines zurechenbaren Wahlvorschlages mit mindestens einem im Land gewählten Abgeordneten im Deutschen Bundestag oder im Landtag vertreten sind, bedürfen außerdem der persönlichen und handschriftlichen Unterschrift von wahlberechtigten Personen; es sind erforderlich
für den Kreiswahlvorschlag mindestens 100 Unterschriften von wahlberechtigten Personen aus dem Wahlkreis, für die Landesliste mindestens eins vom 1 000 der Wahlberechtigten bei der letzten Landtagswahl, höchstens jedoch 2 000 Unterschriften von wahlberechtigten Personen. Die Wahlberechtigung der Unterzeichner eines Wahlvorschlages muß zum Zeitpunkt der Unterzeichnung gegeben sein und ist bei der Einreichung des Wahlvorschlages nachzuweisen.
*§ 25 Aufstellung der Bewerber - Als Bewerber einer Partei kann in einem Wahlvorschlag nur benannt werden, wer in einer Mitgliederversammlung hierzu gewählt worden ist. Wahlkreisbewerber können gewählt werden in einer Versammlung der zum Zeitpunkt ihres Zusammentritts im Wahlkreis zum Landtag wahlberechtigten Mitglieder der Partei (Wahlkreisversammlung), in Landkreisen und kreisfreien Städten, die mehrere Wahlkreise umfassen, für die Wahlkreise, deren Gebiet die Grenze des Landkreises oder der kreisfreien Stadt nicht durchschneidet, in einer gemeinsamen Versammlung der zum Zeitpunkt ihres Zusammentritts in diesen Wahlkreisen zum Landtag wahlberechtigten Mitglieder der Partei (gemeinsame Wahlkreisversammlung) oder in einer Versammlung der zum Zeitpunkt ihres Zusammentritts zum Landtag wahlberechtigten Mitglieder der Partei (Landesversammlung). Landeslistenbewerber sowie ihre Reihenfolge auf der Landesliste sind in einer Landesversammlung zu bestimmen. Zu den Versammlungen nach den Absätzen 2 und 3 sind die Mitglieder von dem zuständigen Vorstand der Partei oder politischen Vereinigung mit mindestens einer dreitägigen Frist entweder einzeln oder durch öffentliche Ankündigung zu laden. Die Bewerber werden in geheimer Abstimmung gewählt. Jeder stimmberechtigte Teilnehmer der Versammlung ist hierbei vorschlagsberechtigt. Den Bewerbern ist Gelegenheit zu geben, sich und ihr Programm der Versammlung in angemessener Zeit vorzustellen. In der Versammlung müssen sich mindestens drei Mitglieder an der Abstimmung beteiligen. Eine Ausfertigung der Niederschrift über die Wahl des Bewerbers oder der Bewerber und die Festlegung ihrer Reihenfolge mit Angaben über die Art, den Ort und die Zeit der Versammlung, die Form der Einladung, die Anzahl der erschienenen Mitglieder oder Delegierten sowie das Ergebnis der Wahl ist mit dem Kreiswahlvorschlag oder der Landesliste einzureichen. Hierbei haben der Leiter der Versammlung und zwei von dieser bestimmte Teilnehmer gegenüber dem Wahlleiter an Eides statt zu versichern, dass die Anforderungen gemäß Absatz 5 beachtet worden sind. Für die Abnahme der Versicherung an Eides statt ist bei Kreiswahlvorschlägen der Kreiswahlleiter, bei Landeslisten der Landeswahlleiter zuständig; sie sind Behörden im Sinne des § 156 des Strafgesetzbuches. Das Nähere über die Einberufung der Mitgliederversammlung sowie über das Verfahren für die Wahl der Bewerber bleibt der Regelung durch Satzung der Parteien vorbehalten.
*§ 26 Vertrauensperson - In jedem Wahlvorschlag sollen eine Vertrauensperson und eine stellvertretende Vertrauensperson bezeichnet werden. Fehlt diese Bezeichnung, so gilt die Person, die als erste unterzeichnet hat, als Vertrauensperson, und diejenige, die als zweite unterzeichnet hat, als stellvertretende Vertrauensperson. Soweit in diesem Gesetz oder in der Landeswahlverordnung nichts anderes bestimmt ist, sind nur die Vertrauensperson und die stellvertretende Vertrauensperson, jede für sich, berechtigt, verbindliche Erklärungen zum Wahlvorschlag abzugeben und entgegenzunehmen. Die Vertrauensperson und die stellvertretende Vertrauensperson können durch schriftliche Erklärung der Mehrheit der Unterzeichner des Wahlvorschlages an den Wahlleiter abberufen und durch andere ersetzt werden.
*§ 27 Zurücknahme von Wahlvorschlägen - Ein Wahlvorschlag kann durch gemeinsame schriftliche Erklärung der Vertrauensperson und der stellvertretenden Vertrauensperson zurückgenommen werden, solange nicht über seine Zulassung entschieden ist. Ein von mindestens 100 wahlberechtigten Personen unterzeichneter Wahlvorschlag kann auch von der Mehrheit der Unterzeichner durch eine von ihnen persönlich und handschriftlich vollzogene Erklärung zurückgenommen werden.
*§ 28 Änderung von Wahlvorschlägen - Ein Wahlvorschlag kann nach Ablauf der Einreichungsfrist nur durch gemeinsame schriftliche Erklärung der Vertrauensperson und der stellvertretenden Vertrauensperson und nur dann geändert werden, wenn der Bewerber stirbt oder die Wählbarkeit verliert. Das Verfahren nach § 25 braucht nicht eingehalten zu werden, der Unterschriften nach § 24 Abs. 4 Satz 3 bedarf es nicht. Nach der Entscheidung über die Zulassung eines Wahlvorschlages (§ 30 Abs. 1) ist jede Änderung ausgeschlossen.
*§ 30 Zulassung der Wahlvorschläge - Über die Zulassung der Kreiswahlvorschläge entscheidet der zuständige Kreiswahlausschuß, bei Landeslisten der Landeswahlausschuß, spätestens am 44. Tage vor der Wahl in öffentlicher Sitzung. Der Wahlausschuß hat Wahlvorschläge zurückzuweisen, wenn sie verspätet eingereicht sind oder den Anforderungen nicht entsprechen, die durch dieses Gesetz und die aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsvorschriften aufgestellt sind. Entspricht eine Landesliste nur hinsichtlich einzelner Bewerber nicht den Anforderungen, so werden ihre Namen aus der Liste gestrichen. Die Prüfung partei- oder organisationsinterner Vorgänge ist ausgeschlossen. Die Entscheidung ist in der Sitzung des Wahlausschusses bekanntzugeben.