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{{DefaultAntrag
|gliederung=Landesverband
|parteitag=Landesparteitag
|jahreszahl=2013.2
|autor=Uk
|antragstyp=Satzungsänderungsantrag
|titel=Onlineparteitag
|zusammenfassung=Änderung der Landessatzung §§ 7, 22, 27 und 31
|text=Der Landesparteitag möge beschließen…
<u>…in § 7 Absatz 1 der Landessatzung werden die Worte "der Onlineparteitag," eingefügt:</u>
'''Alt:''' (1) Organe des Landesverbandes sind der Landesparteitag, der Landesvorstand und das Landesschiedsgericht.
'''Neu:''' (1) Organe des Landesverbandes sind der Landesparteitag, {{ADD|der Onlineparteitag,}} der Landesvorstand und das Landesschiedsgericht.
<u>…Paragraf 22 der Landessatzung wird durch folgende Regelungen ersetzt:</u>
'''§ 22 - Der Onlineparteitag'''
(1) <sup>1</sup>Der Onlineparteitag ist das zweithöchste Organ des Landesverbandes Brandenburg der Piratenpartei. <sup>2</sup>Der Onlineparteitag ist die virtuelle Mitgliederversammlung der Mitglieder des Landesverbandes Brandenburg der Piratenpartei Deutschland.
(2) Die Einberufung erfolgt aufgrund eines Vorstandsbeschlusses. eines Beschlusses des Landesparteitages oder des Onlineparteitages selbst.
(3) <sup>1</sup>Die Einladung erfolgt per E-Mail an die Mitglieder und zusätzlich durch Veröffentlichung auf der offiziellen Webseite des Landesverbandes. <sup>2</sup>Die Einladungsfrist beträgt eine Woche.
(4) Der Onlineparteitag tagt online und öffentlich.
(5) Die stimmberechtigten Mitglieder des Onlineparteitages sind die teilnehmenden, nach § 3 Absatz 4 stimmberechtigten, Mitglieder des Landesverbandes.
(6) Der Onlineparteitag kann Aufgaben des Landesparteitages übernehmen, welche in § 13 Absatz 2 und 3 geregelt sind.
(7) Der Onlineparteitag gibt sich eine Geschäftsordnung, in der der Ablauf geregelt wird.
<u>…in § 27 Absatz 1 der Landessatzung werden die Worte "sowie vom Onlineparteitag" eingefügt:</u>
'''Alt:''' (1) Diese Satzung kann vom Landesparteitag mit Zweidrittelmehrheit oder durch Urabstimmung mit der Mehrheit der gültigen Stimmen, sofern sich mindestens 50 % der Mitglieder an der Urabstimmung beteiligen, geändert werden.
'''Neu:''' (1) Diese Satzung kann vom Landesparteitag {{ADD|sowie vom Onlineparteitag}} mit Zweidrittelmehrheit oder durch Urabstimmung mit der Mehrheit der gültigen Stimmen, sofern sich mindestens 50 % der Mitglieder an der Urabstimmung beteiligen, geändert werden.
<u>…in § 31 Absatz 2 der Landessatzung wird das Wort "Mitgliederversammlung" durch das Wort "Mitgliederversammlungen" ersetzt:</u>
'''Alt:''' (2) <sup>1</sup>Die Feststellung der Nichtigkeit von Beschlüssen der {{DEL|Mitgliederversammlung}} kann nur innerhalb eines Monats im Klageweg geltend gemacht werden. <sup>2</sup>Vor Klageerhebung ist das nach der Schiedsgerichtsordnung zuständige Schiedsgericht anzurufen. <sup>3</sup>Ist die Angelegenheit beim Schiedsgericht anhängig, so ist der Fristablauf bis zur abschließenden Entscheidung des Schiedsgerichtes gehemmt.
'''Neu:''' (2) <sup>1</sup>Die Feststellung der Nichtigkeit von Beschlüssen der {{ADD|Mitgliederversammlungen}} kann nur innerhalb eines Monats im Klageweg geltend gemacht werden. <sup>2</sup>Vor Klageerhebung ist das nach der Schiedsgerichtsordnung zuständige Schiedsgericht anzurufen. <sup>3</sup>Ist die Angelegenheit beim Schiedsgericht anhängig, so ist der Fristablauf bis zur abschließenden Entscheidung des Schiedsgerichtes gehemmt.
|begruendung=Weil wir es können!
|prüficon=1
|urltype=Parteitag/2013.2
|abstimmung=1
|wikiBenutzer=Uk
}}
=== Unterstützung / Ablehnung ===
==== Piraten, die vrstl. FÜR diesen Antrag stimmen ====
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==== Piraten, die vrstl. GEGEN diesen Antrag stimmen ====
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==== Piraten, die sich vrstl. enthalten ====
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=== Diskussion ===
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|autor=Uk
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|zusammenfassung=Änderung der Landessatzung §§ 7, 22, 27 und 31
|text=Der Landesparteitag möge beschließen…
<u>…in § 7 Absatz 1 der Landessatzung werden die Worte "der Onlineparteitag," eingefügt:</u>
'''Alt:''' (1) Organe des Landesverbandes sind der Landesparteitag, der Landesvorstand und das Landesschiedsgericht.
'''Neu:''' (1) Organe des Landesverbandes sind der Landesparteitag, {{ADD|der Onlineparteitag,}} der Landesvorstand und das Landesschiedsgericht.
<u>…Paragraf 22 der Landessatzung wird durch folgende Regelungen ersetzt:</u>
'''§ 22 - Der Onlineparteitag'''
(1) <sup>1</sup>Der Onlineparteitag ist das zweithöchste Organ des Landesverbandes Brandenburg der Piratenpartei. <sup>2</sup>Der Onlineparteitag ist die virtuelle Mitgliederversammlung der Mitglieder des Landesverbandes Brandenburg der Piratenpartei Deutschland.
(2) Die Einberufung erfolgt aufgrund eines Vorstandsbeschlusses. eines Beschlusses des Landesparteitages oder des Onlineparteitages selbst.
(3) <sup>1</sup>Die Einladung erfolgt per E-Mail an die Mitglieder und zusätzlich durch Veröffentlichung auf der offiziellen Webseite des Landesverbandes. <sup>2</sup>Die Einladungsfrist beträgt eine Woche.
(4) Der Onlineparteitag tagt online und öffentlich.
(5) Die stimmberechtigten Mitglieder des Onlineparteitages sind die teilnehmenden, nach § 3 Absatz 4 stimmberechtigten, Mitglieder des Landesverbandes.
(6) Der Onlineparteitag kann Aufgaben des Landesparteitages übernehmen, welche in § 13 Absatz 2 und 3 geregelt sind.
(7) Der Onlineparteitag gibt sich eine Geschäftsordnung, in der der Ablauf geregelt wird.
<u>…in § 27 Absatz 1 der Landessatzung werden die Worte "sowie vom Onlineparteitag" eingefügt:</u>
'''Alt:''' (1) Diese Satzung kann vom Landesparteitag mit Zweidrittelmehrheit oder durch Urabstimmung mit der Mehrheit der gültigen Stimmen, sofern sich mindestens 50 % der Mitglieder an der Urabstimmung beteiligen, geändert werden.
'''Neu:''' (1) Diese Satzung kann vom Landesparteitag {{ADD|sowie vom Onlineparteitag}} mit Zweidrittelmehrheit oder durch Urabstimmung mit der Mehrheit der gültigen Stimmen, sofern sich mindestens 50 % der Mitglieder an der Urabstimmung beteiligen, geändert werden.
<u>…in § 31 Absatz 2 der Landessatzung wird das Wort "Mitgliederversammlung" durch das Wort "Mitgliederversammlungen" ersetzt:</u>
'''Alt:''' (2) <sup>1</sup>Die Feststellung der Nichtigkeit von Beschlüssen der {{DEL|Mitgliederversammlung}} kann nur innerhalb eines Monats im Klageweg geltend gemacht werden. <sup>2</sup>Vor Klageerhebung ist das nach der Schiedsgerichtsordnung zuständige Schiedsgericht anzurufen. <sup>3</sup>Ist die Angelegenheit beim Schiedsgericht anhängig, so ist der Fristablauf bis zur abschließenden Entscheidung des Schiedsgerichtes gehemmt.
'''Neu:''' (2) <sup>1</sup>Die Feststellung der Nichtigkeit von Beschlüssen der {{ADD|Mitgliederversammlungen}} kann nur innerhalb eines Monats im Klageweg geltend gemacht werden. <sup>2</sup>Vor Klageerhebung ist das nach der Schiedsgerichtsordnung zuständige Schiedsgericht anzurufen. <sup>3</sup>Ist die Angelegenheit beim Schiedsgericht anhängig, so ist der Fristablauf bis zur abschließenden Entscheidung des Schiedsgerichtes gehemmt.
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